Hallo zusammen,
durch ein Gespräch mit einem Kunden sind bei mir ein paar Frage aufgetaucht, vielleicht weiß jemand bescheid? Es geht im wesentlichen darum, ob und in wie weit ein Auftraggeber Miturheber an dem für ihn geschaffenen Werk ist.
Im konkreten Fall hat der freiberufliche Auftragnehmer den Auftrag erhalten, ein datenbankgestützes Informationssystem zu erstellen, um die Arbeit des Auftraggebers (einer Vermittlungsagentur) zu erleichtern. Den Aufbau und Umfang des Systems haben beide in enger Abstimmung miteinander erdacht. D.h. es wurde für den Kunden eine sehr spezielle Lösung erarbeitet. Weder hat der Auftragnehmer ein fertiges Konzept vorgelegt, noch hat der Auftraggeber im Vorhinein genau beschrieben, wie das System auszusehen hat. Die Umsetzung und damit verbundenen technische Fragestellungen wurden allein vom Auftragnehmer umgesetzt.
Nun stellt sich die Frage:
Ist der Auftragnehmer alleiniger Urheber an dem Werk, da er es geschaffen hat und die "Idee" dahinter als solche nicht urheberrechtlich schützbar ist?
Oder liegt das Verwertungsrecht beim Auftraggeber, da es sich ja um eine bezahlte Auftragsarbeit handelte und er seine kreativen Ideen eingebracht hat, was mit dem System alles möglich sein soll und z.B. welche Datenfelder sinnvoll sind?
Oder sind beide gleichberechtigte Miturheber, da der eine das technische Werk geschaffen hat, der andere seine Ideen für die Umsetzung eingebracht hat?
Wie sieht es jetzt also aus, wenn eine 2. Agentur das bestehende System nutzen möchte (und bereit ist, dafür zu zahlen)? Kann der Auftragnehmer das System einfach noch ein zweites Mal "verkaufen" (bzw. Nutzungsrechte einräumen), kann der Auftraggeber das System weiterverkaufen, da er es ja bezahlt hat, oder im welchen Verhältnis wäre ein Aufteilung zwischen beiden sinnvoll?
Es geht mir hierbei um die rechtlichen Grundsätze, um für später zu lernen. Im konkreten Fall gibt es eine einvernehmliche Lösung.
Ich hoffe auf ein paar interessante Anregungen!
Vielen Dank schon mal.