hoppel: Urheberschaft

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Hallo,

Wieso "oder"? Wenn der Auftragnehmer alleiniger Schöpfer ist, ist er alleiniger Urheber. Der Auftraggeber ist in jedem Fall Inhaber irgendeines Nutzungs bzw. Verwertugnsrechts.  [...]

Du hast "Recht", ich meinte Verwertungsrecht im Sinne von Zweitverwertungsrecht und derlei ...

welchen Umfang die Rechte haben hängt von den Vereinbarungen ab. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, so hängt es vom Zweck ab.

Guter Hinweis mit Zweck ... In dem Fall war es auf jeden Fall nicht von vorherein der Zweck, das System so auszulegen, dass es später 1:1 übertragen werden kann auf andere Agenturen. Also liegt wohl nur ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht vor.

Ob jemand Miturheber ist, ist im konkreten Fall zu klären. So wie eine Sekretärin die etwas diktiert bekommt kein Urheber ist, so muß auch jemand der Ideen Umsetzt nicht unbedingt alleiniger Urheber sein, das kommt auf die Art der Zuarbeit an, sprich inwieweit die Ideen (teilweise) schon ausgearbeitet sind.

Ok, das scheint sinnvoll.

Das hängt von den anderen Fragestellungen ab. Bei Miturheberschaft siehe § 8. Ansonsten hängt es wieder von den Vereinbarungen oder dem Zweck ab, ob z.B. ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt wurde u.s.w.

Dann müsste man in diesem Fall im Nachhinein klären, wie hoch der "Umfang ihrer Mitwirkung" (der Miturheber) ist/war.

Dank & Gruß, hoppel