Ist der Auftragnehmer alleiniger Urheber an dem Werk, da er es geschaffen hat und die "Idee" dahinter als solche nicht urheberrechtlich schützbar ist?
Oder liegt das Verwertungsrecht beim Auftraggeber, da es sich ja um eine bezahlte Auftragsarbeit handelte und er seine kreativen Ideen eingebracht hat, was mit dem System alles möglich sein soll und z.B. welche Datenfelder sinnvoll sind?
Wieso "oder"? Wenn der Auftragnehmer alleiniger Schöpfer ist, ist er alleiniger Urheber. Der Auftraggeber ist in jedem Fall Inhaber irgendeines Nutzungs bzw. Verwertugnsrechts. welchen Umfang die Rechte haben hängt von den Vereinbarungen ab. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, so hängt es vom Zweck ab.
"Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."
Quelle: §31 UrHG
Oder sind beide gleichberechtigte Miturheber, da der eine das technische Werk geschaffen hat, der andere seine Ideen für die Umsetzung eingebracht hat?
Ob jemand Miturheber ist, ist im konkreten Fall zu klären. So wie eine Sekretärin die etwas diktiert bekommt kein Urheber ist, so muß auch jemand der Ideen Umsetzt nicht unbedingt alleiniger Urheber sein, das kommt auf die Art der Zuarbeit an, sprich inwieweit die Ideen (teilweise) schon ausgearbeitet sind.
Wie sieht es jetzt also aus, wenn eine 2. Agentur das bestehende System nutzen möchte ...
Das hängt von den anderen Fragestellungen ab. Bei Miturheberschaft siehe § 8. Ansonsten hängt es wieder von den Vereinbarungen oder dem Zweck ab, ob z.B. ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt wurde u.s.w.