Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehören dem Auftragnehmer alle Rechte am erstellten Produkt mit Einschränkung der vom Auftraggeber gelieferten Materialien wie Banner, Fotos, Grafiken, Texte etc.
Ein "datenbankgestütztes Informationssystem" ist idealerweise so gestrickt, dass mit einer Rekonfiguration auf die Bedürfnisse und Vorstellungen eines neuen Auftraggebers leicht eingegangen werden kann, ohne wesentliche Bestandteile neu skripten oder programmieren zu müssen.
Ist allerdings von vorneherein ein "Buyout" des Quelltextes vereinbart, kann man "im Prinzip" den kompletten - weil verkauften - Quellcode löschen und bei einem Neukunden von vorne anfangen.
Im Klagefall darf der Kläger nicht nachweisen können (bspw. durch einfachen Textvergleich des Quellcodes), dass ein zuvor verkaufter Quellcode wiederverwendet wurde.
Ein Buyout wird nur selten vereinbart, weil der Auftraggeber 2 entscheidende Nachteile in Kauf nehmen muss:
1. Ein Buyout ist bis 10 mal so teuer wie ein "normaler" Werkvertrag.
2. Für eine Weiterentwicklung des Projekts verursacht eine Einarbeitung eines ggf. neuen Auftragnehmers zusätzliche Kosten, die beim ursprünglichen Auftragnehmer nicht entstanden wären.
Im Normalfall kann dem Auftragnehmer also keiner verbieten, programmiertes bzw. geskriptes Material wiederzuverwenden - solange es kein material enthält, das von einem vorherigen Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde.
Gruß vom foomaker
Natürlich glaube ich an die Existenz von Ausserirdischen. Schliesslich gibt es ja auch das PERFEKTE SCRIPT.