Hallo,
Worüber glaubst Du rede ich? Das die Rechtslage meint, daß man da noch mal eine Zustimmung braucht, das glaube ich nicht. Aber auch das ist irrelevant.
Wenn man die Zustimmung zur Speicherung der Emailadresse hat, dann hat man sie, ganz egal, ob man sie bräuchte oder nicht.
ganz so einfach ist es nicht. Denn gemäß BDSG §4a muss bereits im Vorfeld, wenn die Einwilligung des Betroffenen zur Speicherung und/oder Verarbeitung eingeholt wird, auch der Zweck, also die vorgesehene Nutzung, klargestellt werden. Gut, man kann hier vielleicht großzügig sein und als Zweck "Versand eines Newsletters" angeben, dann ist neben der Nutzung der e-Mail-Adresse zur Adressierung IMHO auch die Verwendung derselben Adresse zur Anrede abgedeckt.
Dein Grundsatz "einmal zugestimmt, immer verwendbar" ist aber eine unzulässige Vereinfachung.
So long,
Martin
Paradox ist, wenn jemand eingefleischter Vegetarier ist.
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