- Wieso sollte diese Verwendung markenrechtlich erlaubt sein? Eine Erschöpfung oder sonstige Schranken sehe ich hier nicht.
Eine Schranke bemühe ich erst, wenn ich muß. Ich frage also, wieso sollte die Verwendung verboten sein? Im MarkenG sind nur ganz bestimmte Verwendungen verboten.
Es gibt Vordrucke mit dem Logo, welche für den Schriftverkehr mit dem Markeninhaber verwendet werden. Inwiefern soll das Selberdrucken einer Elektronischen Vorlage und die Verwendung in selber Weise gegen das Markenrecht verstoßen?
Aber es gibt ja auch Firmen die wegen einer Bewerbungs-Email an den Markeninhaber von einer Adresse Makenzeichen@domain.des.Bewerbers.tld auf den Pudding haun. Da bekommt man auch "Ärger", nur ohne Rechtsgrundlage.
- Wieso sollte es hier nicht um das Urheberrecht gehen?
Bei einem Vordruck und einem Markenzeichen? Beim Vordruck für Abrechnungszwecke gehe ich mal davon aus, daß es kein Sprachwerk ist. Falls ein Gedicht o.ä. drauf ist, dann hat der Fragesteller eine entscheidende Information vorenthalten, was in einer rechtlichen Falldiskussion sein Fehler wäre. Bei Markenzeichen ist es zwar nicht völlig ausgeschlossen, daß es sich dabei um ein Werk der Bildenden Kunst handelt, aber selbst wenn, ob man dann für die Vervielfältigung des Zeichens als Bezeichnung für den Markeninhaber ein explizites Nutzungsrecht braucht, wage ich zu bezweifeln. Wer die Nutzung eines Werkes als Markenzeichen zuläßt, gibt konkludent sehr viele Nutzungsrecht mit, nicht nur für den Markeninhaber. Von dem Fall, daß der Markeninhaber das Werk unberechtigt als Markenzeichen Nutzt brauchen wir wohl auch nicht ausgehen.
Wo nimmst du das her, dass der Angestellte nicht direkt den Ärger bekommen kann?
Dein Einwand ist berechtigt. Ausgehend von der Fragestellung, "Nachdem ich mir darüber ein paar Gedanken gemacht habe, kam mir die Frage auf, ob es überhaupt rechtlich ist, dass ich diesen Geschäftserfassungsbogen mit dem Logo des Großunternhemens per pdf erstellen ... Und wenn nicht ... wer kann dafür jetzt haftbar gemacht werden, ICH selbst als Programmersteller ...?", kann er per Definition Ärger bekommen. Aber existiert der Fall hier überhaupt? Die Frage ist doch, wer begeht die Handlung die verboten ist.
Wenn es um Urheberrecht ginge und ein geschütztes Werk auf der Firmenwebseite öffentlich zugänglich gemacht wird, dann ist dafür der im Impressum genannte haftbar, denn der ist es, der es öffentlich zugänglich macht. Der Angestellte räumt dabei nicht rechtswidrig vermeintlich Nutzungsrechte ein, wie es beispielsweise ein Nutzer eines Bilder-upload-service tut. Ein Angestellter könnte höchstens wegen der Anfertigung einer Kopie eines Werkes haftbar gemacht werden, falls die widerrechtlich war.