Hi,
naja, das ist der Sinn des Impressums von Webauftritten: Einen inhaltlich Verantwortlichen zu nennen. Verantwortlich ist daher das Unternehmen als juristische Person, vertreten durch die im Impressum genannte Person. Vorzugsweise wird man im Impressum jemanden eintragen, der auch was zu sagen hat (Inhaber, Geschäftsführer, PR-Manager).
Das beste Gegenbeispiel ist z.B. ein Forum. Da haftet der Betreiber (der auch im Impressum steht) kraft Gesetz grundsätzlich nicht. Wohl aber der, der einen rechtswidrigen Beitrag gepostet hat - ob das jetzt Urheberrecht oder sonstwas ist, ist nebensächlich.
Im Arbeitsverhältnis haben wir eine etwas andere Situation aber ich kann nicht nachvollziehen wieso der Arbeitnehmer hier nicht haften sollte sofern er etwas verbockt hat.
Wäre also immer noch dankbar, wenn jemand dazu ein Urteil oder eine Fundsteller in juristischer Literatur nennen kann.
Das tut er wahrscheinlich indirekt. Wenn das Unternehmen beschuldigt oder verklagt wird, dann wird man sicher firmenintern denjenigen suchen, der das "verbockt" hat, und ihn entsprechend in den Senkel stellen, kündigen, Schadenersatz fordern, whatever. Das ist dann aber juristisch eine separate Angelegenheit.
Die Störerhaftung ist soundso eine "indirekte" Haftung. Als Störer haftet nämlich der der nicht Täter oder Teilnehmer ist, aber trotzdem kausal irgendwie mitverantwortlich ist (die richtige Definition werde ich mir wohl nie merken können)
Du vermengst hier zwei __grundlegend__ unterschiedliche Dinge. Wenn der AN als Störer oder Täte oder sonstwas haftet kann er vom Gläubiger direkt in Anspruch genommen werden. Der Gläubiger kann also direkt den AN verklagen bzw. diesen anzeigen, je nachdem ob er Schadensersatz/Unterlassung etc. oder Strafe will.
Der interne Regress zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist etwas völlig anderes. Wenn der Arbeitnehmer erfolgreich verklagt wurde kann er vom Arbeitgeber eventuell Ersatz verlangen. Umgekehrt kann der AG vom AN Ersatz verlangen, wenn der AG wegen eines Fehlverhaltens erfolgreich verklagt wurde.
Grundsätzlich muss der AN bei Vorsatz voll selbst zahlen, bei entschuldbarem Fehlverhalten (unter leichter Fahrlässigkeit) muss er grundsätzlich nichts zahlen, kann sich also - wenn er vom "Opfer" verklagt wurde (was eine völlig andere Frage ist und was durchaus möglich ist) - auch geleisteten Schadensersatz etc. vom Arbeitgeber zurückholen.
Bei Fahrlässigkeit kommt es meist auf eine Teilung der Haftung zwischen AG und AN heraus. Dazu gibt es auch einigermaßen gefestigte Rechtsprechung.
Nicht, wenn er als Angestellter auf Geheiß seines Chefs handelt. Meiner Auffassung nach ...
Und wenn er's dann auch noch beweisen kann (e-Mails, interne Mitteilungen, Schriftverkehr), dann dürfte nicht der kleine Mann an der Front dran sein, sondern sein Chef.
Und da würde mich halt die Auffassung eines BGH-Richters etc. auch interessieren ;)
Extrembeispiel - das hiermit nichts zu tun hat: Der AG verlangt vom AN, einen unliebsamen Kunden mit dem Schlagstock zur Zahlung zu überreden - hier wird der AN als Täter verurteilt und der AG als Anstifter. Auch Zivilrechtlich hat der Geschädigte erstmal den Anspruch gegen den AN - auch gegen de AG...aber halt nur __auch__.
Praktisch wird sich der Geschädigte natürlich eher an den Arbeitgeber wenden, weil der im Zweifel eher das Geld hat, den Schaden auch wirklich zu ersetzen.
Hier gibt es übrigens etwas, was meine Meinung unterstützt: http://www.it-administrator.de/job-weiterbildung/recht/80734.html