Texter mit x: Logonutzung im Programm

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Das beste Gegenbeispiel ist z.B. ein Forum. Da haftet der Betreiber (der auch im Impressum steht) kraft Gesetz grundsätzlich nicht. Wohl aber der, der einen rechtswidrigen Beitrag gepostet hat - ob das jetzt Urheberrecht oder sonstwas ist, ist nebensächlich.

Das ist kein Gegenbeispiel, das ist ein Fall in dem andere Gesetze/Paragraphen gelten.
Im Gegensatz zum Forum sind das auf der eigenen Webseite eigene Inhalte, selbst, wenn sie von einem Angestellten hochgeladen wurden. Aber selbst, wenn das strittig sein sollte, "Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird."
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html

Im Arbeitsverhältnis haben wir eine etwas andere Situation aber ich kann nicht nachvollziehen wieso der Arbeitnehmer hier nicht haften sollte sofern er etwas verbockt hat.

Die Frage ist, nach wie vor und immer, was verbockt wurde.

Wäre also immer noch dankbar, wenn jemand dazu ein Urteil oder eine Fundsteller in juristischer Literatur nennen kann.

Mir ist kein Urteil bekannt, in dem ein angestellter Webmaster o.ä. von dem Vorwurf "freigesprochen" wurde etwas widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht zu haben. (Eins wo einer verurteilt wurde auch nicht.)

Die Störerhaftung ist soundso eine "indirekte" Haftung. Als Störer haftet nämlich der der nicht Täter oder Teilnehmer ist, aber trotzdem kausal irgendwie mitverantwortlich ist (die richtige Definition werde ich mir wohl nie merken können)

Die Störer- bzw. Mitstörerhaftung greift aber nicht automatisch, das setzt z.B. die Vernachlässigung gewisser Aufsichtspflichten voraus. Auch wird keine Putzfrau in Anspruch genommen, nur weil sie in der Lage wäre den Stecker vom Server rauszuziehen.

Extrembeispiel - das hiermit nichts zu tun hat: Der AG verlangt vom AN, einen unliebsamen Kunden mit dem Schlagstock zur Zahlung zu überreden - hier wird der AN als Täter verurteilt und der AG als Anstifter.

Weil der AN eine Körperverletzung/Nötigung oder was auch immer begangen hat. Können wir Strafrecht nun wieder abhaken?

Auch Zivilrechtlich hat der Geschädigte erstmal den Anspruch gegen den AN - auch gegen de AG...aber halt nur __auch__.

Ja und?

Hier gibt es übrigens etwas, was meine Meinung unterstützt: ...

Deine Meinung zum Innenverhältnis AN/AG. Zum Außenverhältnis sagt das nichts aus.

Da ich den Link aus dem "Antwort verfassen"-Fenster von "http" bis ".html" rauskopiert habe, gab es einen "lustigen" Effekt.
http://www.it-administrator.de/job-weiterbildung/recht/80734.html
@Alex, laß den Titel für den Link doch einfach weg, wenn Du keinen angeben willst.