Alex: Userdaten Verschlüsseln? MySQL

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Hallo,

Stimmt. Da du es aber besser zu kennnen scheinst, kannst du mir sicher die relevante Stelle zeigen. Bis dahin glaube ich nicht, dass man unter dem Vorwand der Problembehebung soweit auf den Datenschutz verzichten darf, dass der Kunde davon negativ betroffen wäre.

§ 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG, wobei für besondere personenbezogene Daten noch strengere Regeln gelten. Eine Pseudonymisierung (nichts anderes stellt eine einfache Verschlüsselung7Verscheleierung im Auge des Schlüsselinhabers dar) kann für die Interessenabwägung erforderlich sein.

§ 100 Abs 1 TKG ist auch ein gutes Beispiel. Da geht es um Störungen von Telekommunikationsanlagen - ist also eher eine Sonderfall-Sache.

Man muss natürlich beachten, dass insbesondere der § 28 BDSG keine Wunderwaffe ist. Die Interessenabwägung schlägt nicht immer zugunsten des Unternehmens aus. Sicherlich dann erst recht nicht, wenn es nur ein Vorwand ist oder wenn es aus Bequemlichkeit geschieht. Die gesetzlichen Möglichkeiten sind aber da, wenn man einen Fall hat in dem es wirklich zwingend erforderlich ist und der Kunde im EInzelfall damit leben können muss. Es geht ja auch nicht um das Auslesen ganzen Datenbanken - sondern um Einzelfälle.

Im TMG-Bereich (Telemediengesetz) ist das Ganze noch strenger. Ich habe da jetzt nicht zu lange nachgebohrt aber auf die Schnelle konnte ich da kein "Schlupfloch" finden.

Übrigens: So arg datenschützend ist das BDSG auch wieder nicht. Man schaue sich nur z.B. mal das Listenprivilig in § 28 Abs 3 an. Oder sogar im TMG-Bereich die Profilerstellung (auch wenn das Pseudonymisiert zu erfolgen hat und mit Widerspruchsmöglichkeit der Nutzer).

Gruß
Alex