Hallo,
Dann bin ich mit der Nummerierung durcheinandergekommen. Für mich war "Abs 1" das Ding mit dem "(1)" und "S 1" das "1.". Das "Nr 2" hab ich ignoriert. Wenn es nun richtig ist, hat "S 1" also keine Kennzeichnung sondern ist alles von inklusive (1) bis exklusive dem Satz vor dem (2).
S (als "Satz") nummeriert einfach die Sätze eines Absatzes durch, damit man sich besser darin zurechtfindet. Satz 1 geht hier am Anfang des Absatzes lost und endet nach Nummer 3. Abs 1 Satz 2 ist z.B. dann dieser: "Bei der Erhebung personenbezogener ...".
Aber vielleicht trifft das alles gar nicht auf den Fall zu. Unter der Voraussetzung, dass der Datennutzer sie rechtmäßig erhoben und aufbewahrt hat, gehört eine Fehlerbearbeitung in der Verarbeitungsanlage doch zur "Erfüllung eigener Geschäftszwecke". Wie werden denn dann die Daten anders genutzt, so dass dies irgendwelche Interessen des Dateninhabers derart betrifft, dass ein Schutz nicht mehr gegeben ist? Solange das alles intern abläuft und von den Daten nichts nach außen dringt, ist doch da gar nichts vorhanden, wo jemand in seinen Rechten zurückstecken müsste.
Vielleicht war ja einfach nur deine Formulierung unglücklich und du meintest gar keine Offenlegung der Daten gegenüber unberechtigten Dritten.
Um die "Erfüllung eigener Geschäftszwecke" geht es auf jeden fall - muss es im § 28 Abs 1 BDSG auch.
Es ist grundsätzlich alles verboten, was mit der Handhabung personenbezogener Daten zu tun hat. Also jeglicher Verwendungsschritt - auch die bloße Nutzung, die keine Verarbeitung darstellt - ist verboten.
Zu den Begriffen siehe hier.
Man muss also - z.B. im § 28 - einen Rechtfertigungsgrund finden. Auch wenn man die Daten nicht Dritten übermittelt oder sie veröffentlicht oder so sondern auch wenn man sie nur am Bildschirm aus der Datenbank ausgibt.
Mir ging es wirklich nur im die interne Nutzung bzw. Verarbeitung der Daten. Dass Dritte (= nicht Auftragnehmer im Sinne des § 11) die Daten rechtmäßig bekommen dürfen im Rahmen einer Fehlerbehebung halte ich für äußerst schwierig wenn nicht gar unmöglich. (Wenn man mal von Einwilligungen der Betroffenen absieht)
Ich hoffe, jetzt ist es ein bisschen klarer.