Hello,
Hast Du auch Substantielles beizutragen, oder nur Flames?
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Bei Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, die nicht gesondert gesetzlich oder vertraglich geregelt sind, sprechen wir von der "Empfangsbedürftigkeit" der einseitigen Willenserklärung.
Empfangsbedürftige Willenserklärungen bedürfen der unzweifelhaften Zuordnungsfähigkeit.
Den Empfang der "Kündigung", gerichtet auf einen dedizierten Vertrag, gilt es im Zweifelsfall also nachzuweisen.
Die Kündigung hat in einer solchen Form zu erfolgen, die es dem Empfänger ermöglicht, diese unzweifelhaft einem Vertrag zuzuordnen und für den Geschäftsverkehr zu dokumentieren.
Nicht zuordnungsfähige Willenserklärungen gelten als nicht zugegangen.
Der Vertragspartner haben ein Recht auf vertragliche Mitwirkung. Diese kann gegenseitig eingefordert werden. Eine "Kündigung" ist Bestandteil eines Vertragsverhältnisses.
Bestehen also Zweifel an der Kündigung, kann der Vertragspartner die Wiederholung in einer unzweifelhaften Form verlangen. Dabei hat er die Priorität aus der angezweifelten Willenserklärung zu beachten.
Das musst Du nun mal selber recherchieren, aus welchen Gesetzen und deren Paragraphen sich das ergibt. Ich kann Dir ja keine Rechtsberatung leisten, nur Erfahrungen mitteilen. Du wirst zu jedem der Stichworte bergeweise Kommentare und ggf. auch Entscheidungen finden.
Und "Blaselfah" oder wie Du das nennst, geht anders...
Jedenfalls stimmen sämtliche Verbraucherzentralen ein in den Kanon: "Kündigungen bedürfen der (ausreichenden) Schriftform". Warum tun die das nur?
Alternativ zeige mir Suchergebnisse zum Thema "Kündigung von Dauerschuldverhälnissen", in denen etwas anderes steht.
Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz
Tom vom Berg