Nur leider arbeite ich nicht mehr als Entwickler, ... Die Frage ist: wie hätte ich es besser machen können?
Was denn und wozu? Du hast Dein Geld verdient. Juristisch nennt sich das „Anspruchserschöpfung“.
Da scheinbar mindestens eine Person mit dem Begriff der „Anspruchserschöpfung“ Schwierigkeiten hat:
https://de.wikipedia.org/wiki/Erschöpfungsgrundsatz
Im Kern geht es um Folgendes:
A verkauft(sic!) dem B eine Nutzungslizenz an einer von ihm selbst entwickelten Software.
B verkauft diese Nutzungslizenz an den C.
A hat keine Möglichkeit den Verkauf zu verhindern. Es sei denn, im Vertrag ist im Rahmen der Vertragsfreiheit etwas anderes festgelegt, dann ist es aber kein ganz echter Kaufvertrag mehr, viel mehr eine Art Pacht oder Miete (auf durch ein Ereignis bestimmte Zeit und mit vorgelagerter Zahlung). Vorsicht: Die Regelung könnte „überraschend“ sein und den Käufer „unangemessen benachteiligen“, eine solche Regelung könnte dann nämlich bei Mängeln Folgen auslösen, die dem A nicht gefallen: Nämlich eine quasi ewige Grantie …)
Was beim Kaufvertrag auf jeden Fall eintritt: A hat (sofern B seinen Teil des Vertrags erfüllt und also bezahlt hat) infolge der durch den Erschöpfungsgrundsatz eingetretenen Anspruchserschöpfung auch keine Ansprüche gegen C. C hat das Nutzungsrecht rechtlich wirksam erworben. Damit wäre das Ende der Fahnenstange erreicht, aber …
Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich um einen Betriebsübergang handelt.
Hier haben wir zwei Fälle:
1.)
A verkauft die Nutzungslizenz an die Firma B, welche eine juristisch eigenständige Person ist. (GmbH, GmbH & Co KG, AG, OHG, ...)
Dann hat A den Vertrag mit der Firma B geschlossen und im Falle des Verkaufs der Firma B geht das Eigentum an der Firma auf neue Personen über. Der Nutzungsvertrag ist nicht einmal berührt. Denn das hat weiterhin die Firma B. Nur gehört halt diese Firma B jetzt jemand anderem.
2.)
A verkauft die Nutzungslizenz an die Firma des B. B verkauft nun seine Firma an den C.
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.
Das bedeutet: Der Erwerber C kauft alle Schulden der Firma des B mit - aber ebenso alle Forderungen bzw. Rechte. Die „Forderung“ wäre hier das Nutzungsrecht an der Software, sofern es denn vermietet oder verpachtet wäre.
Es sei denn, der A kann vortragen, das die Nutzung der Software mit dem Betrieb ganz und gar nichts zu schaffen habe. (Was übrigens ziemlich schwierig ist, denn z.B. das gute alte Minesweeper war ja ein Mausklick-Übungs-Programm und diente dem Training der Mitarbeiter.)
Wenn das Nutzungsrecht aber an die Firma verkauft wurde, dann ist das Nutzungsrecht schlicht und einfach ein mit verkaufter Vermögens„gegenstand“, der genau so an den C übergegangen ist wie z.B. die Schreibmaschine, ein Hammer, ein Zirkel oder meinetwegen der in der Erntedankwoche zur Dekoration des Flures verwendete Ährenkranz.
Falls aber ein Nutzer dieses Forums Schwierigkeiten mit dem „Du hast Dein Geld verdient.“ hat: Die Vertragsfreiheit ist ein ziemlich hohes Gut. Und es hat durchaus einen Sinn und ist eine sehr lange geübte Sitte, dass Verträge so erfüllt werden sollen, wie diese geschlossen wurden. Wenn A also ein Nutzungsrecht an B verkauft, dann kann und soll sowohl der A als auch der B nicht irgendwann vom jeweils anderen weiteres fordern. Gerade bei einem Verkauf ist nach gegenseitiger Erfüllung aller im Vertrag definierten Schulden das Geschäft abgeschlossen. (Garantien und Sachmängelhaftung bedeuten das Aufleben neuer Rechte, Verbraucherrechte dto.).
Anders ausgerückt: Die nachträgliche Unzufriedenheit einer Partei mit einem Vertrag ändert nichts am diesem. Man denke also vor dem Vertragsschluss nach, was man will, was indes nicht - und dabei auch an Risiken.
Der Autor erbringt die in § 2, Absatz 1 RDG definierten Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Rahmen der im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Ausnahmen.