Pip: Web Anwendung erstellt, Firma wurde verkauft

Hallo liebes Forum, ich weiß, ich kann hier keine Rechtsberatung erhalten und das will ich auch gar nicht. Aber vielleicht kann mir doch einer einen Tip geben, im Netz habe ich nicht das passende Gefunden.

Kurz: ich hatte vor ca. 10 Jahren für einen Kunden eine Individualsoftware (Webanwendung) mapßgeschneidert entwickelt und diesem auch die Nutzungsrechte überlassen. Die Software-Entwicklung hat sich über ca. 2 Jahre gezogen und wurde dann weitere 8 Jahre enorm erfolgreich genutzt. Leider bin ich mit dem Kunden in Unstimmigkeit und Steit auseinandergegangen. Egal, auf alle Fälle hat diese Kunde jetzt seine Firma verkauft, der die Software höchstwahrscheinlich weiterhin einsetzt.

Frage: Darf der neue Kunde das überhaupt? Die Urheberrechte liegen ja bei mir und die Individualsoftware wurde für einen andren Kunden erstellt.

Soll ich den Klageweg gehen bzw. erstmal anwaltliche Beratung einholen?

danke für eure Hilfe!

  1. Soll ich den Klageweg gehen bzw. erstmal anwaltliche Beratung einholen?

    Der Käufer der Firma hat mit der Firma auch die Nutzungsrechte der Firma an Deiner Software erworben. Wenn nichts anderes sehr konkret in Deinem Vertrag steht sehe ich in einer Klage eine höchst nutzlose Geldausgabe. Du kannst natürlich den damaligen Vertrag auch von einem Anwalt lesen lassen. Die dafür laut Reichsrechtsdienstleistungsgesetz fällige Monopolgebühr nennt sich dann „Lehrgeld“.

    Leider bin ich mit dem Kunden in Unstimmigkeit und Steit auseinandergegangen.

    Tja. Neue „Besen“ wollen „kehren“, neue Chefs also auch was verändern. Vielleicht ist der Verkauf der Firma also tatsächlich eine neue Chance... Stell Dich dem neuen Eigentümer doch mal als der vor, der die Software entwickelt hat, gut kennt und ergo auch bei der Fortentwicklung oder Anpassung wohl der schnellste und günstigste sein kann…

    1. Lieber Raketenwilli,

      Stell Dich dem neuen Eigentümer doch mal als der vor, der die Software entwickelt hat, gut kennt und ergo auch bei der Fortentwicklung oder Anpassung wohl der schnellste und günstigste sein kann…

      ein sehr guter Vorschlag! Vor allem in psychologischer Sicht klug. Gefällt mir.

      Liebe Grüße

      Felix Riesterer

      1. ein sehr guter Vorschlag! Vor allem in psychologischer Sicht klug. Gefällt mir.

        Psychologische Sicht? Verstehe ich nicht so ganz. Du meinst, für meine Nerven? Ne, so schlimm ist es auch wieder nicht. Mich stört nur, dass mit meiner Software weiterhin gut Geld verdient wird und ich zu naiv und blöd war, dass irgendwie anders vertraglich zu regeln. Aber zu dem Zeitpunkt der Entwicklung hatte ich an ein Streit-Szenario überhaupt nicht gedacht.

    2. Hello,

      Soll ich den Klageweg gehen bzw. erstmal anwaltliche Beratung einholen?

      Der Käufer der Firma hat mit der Firma auch die Nutzungsrechte der Firma an Deiner Software erworben. Wenn nichts anderes sehr konkret in Deinem Vertrag steht sehe ich in einer Klage eine höchst nutzlose Geldausgabe. Du kannst natürlich den damaligen Vertrag auch von einem Anwalt lesen lassen. Die dafür laut Reichsrechtsdienstleistungsgesetz fällige Monopolgebühr nennt sich dann „Lehrgeld“.

      Leider bin ich mit dem Kunden in Unstimmigkeit und Steit auseinandergegangen.

      Tja. Neue „Besen“ wollen „kehren“, neue Chefs also auch was verändern. Vielleicht ist der Verkauf der Firma also tatsächlich eine neue Chance... Stell Dich dem neuen Eigentümer doch mal als der vor, der die Software entwickelt hat, gut kennt und ergo auch bei der Fortentwicklung oder Anpassung wohl der schnellste und günstigste sein kann…

      Wenn alle Nutzungsrechte (an einer Version) übertragen worden sind, hat die neue Eigentümerin die vermutlich auch übernommen. Dann kann ich Jörgs Vorschlag, sich da erneut ins Spiel zu bringen, nur beipflichten.

      Wenn aber weitere Verwertungsrechte und Vervielfältigungsrechte im Vertrag nicht übertragen worden sind, oder sogar gezielt ausgeschlossen wurden, dann hast Du gewisse Verbietungsrechte behalten.

      Um welchen Betrag geht es denn?

      Wenn es mehr als 20.000 Euronen sind, würde ich vielleicht mit einer Tiefenprüfung der Vertragsverhältnisse beginnen. Wenn es weniger ist, buche es als Lehrgeld aus.

      Da ging es hier im den letzten 20 Jahren schon mehreren Forenteilnehmwer:innen ähnlich.

      Glück Auf
      Tom vom Berg

      --
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      S☼nnige Grüße aus dem Oberharz
      1. Hallo, geht um wesentlich mehr als 20.000 Euronen, hab ja zwei Jahre fulltime daran gearbeitet.

        1. Hello,

          geht um wesentlich mehr als 20.000 Euronen, hab ja zwei Jahre fulltime daran gearbeitet.

          Also Vertragsprüfung:

          • warst Du angestellt und mindestens tariflich entlohnt? -> Rechte sind dann automatisch an den Arbeitgeber abgetreten, mit Ausnahme von echten Erfindungen. Da hat der/die Erfinder:in einen Teilanspruch.

          • Hast Du eine Lizenzvereinbarung? -> prüfe, ob Verwertungs- und Vervielfälrigungsrechte darin ausgeschlossen wurden, bzw. der Passus "genau eine Lizenz" o. ä. enthalten war.

          • Wurde in der Lizenz eine Ausschließlichkeit (also nur für den/die Auftraggeber:in) vereinbart, oder eine "Geheimhaltung?"? Dann muss man genauer lesen, aber vermutlich ziehst Du den Kürzeren.
            Aber eventuell kannst Du die Software noch selber (in angepasster Version) Anderen direkt anbieten, die sich dafür interessen. Damit würdest Du dann die Klagelast umkehren.


          Sonst schreib zuerst einen lieben Brief, in dem Du fragst, wieso die aktuellen Nutzer:innen deine Rechte nicht wahren. Die Verwender:innen könnten sich sonst auf Gutgläubigkeit herauswinden. Mit dem Brief machst Du sie "bösgläubig".

          "Die Lizenz läuft nur auf eine Version und schließt die Verwertung und Vervielfältigung nicht ein."

          In der Regel darf man eine Einzellizenz (in DE) auch weiterverkaufen, muss dann aber selber die Nutzung einstellen.

          Und schau Dir mal z. B. die Lizenzbedingungen von M$ und das sogenannte EULA an. Die sind zwar auch nur bedingt bindend, aber man kann viel daraus lernen und das nahezu kostenlos. Kostet eben nur Zeit.

          --
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          1. Erfindungen. Da hat der/die Erfinder:in einen Teilanspruch. Auftraggeber:in) Nutzer:innen deine Rechte nicht wahren. Die Verwender:innen könnten sich

            Muss das wirklich sein?
            Dein Text ist kaum lesbar durch den Genderquark.
            Wozu also?

            1. Hallo Roy Bär:in,

              behalte solchen Quark für Dich.

              ~closed~

              Rolf

              --
              sumpsi - posui - obstruxi
    3. Tja. Neue „Besen“ wollen „kehren“, neue Chefs also auch was verändern. Vielleicht ist der Verkauf der Firma also tatsächlich eine neue Chance... Stell Dich dem neuen Eigentümer doch mal als der vor, der die Software entwickelt hat, gut kennt und ergo auch bei der Fortentwicklung oder Anpassung wohl der schnellste und günstigste sein kann…

      Tip des Tages für den TO. 👍

      Zumindest aus Sicht des nicht in der tieferen Materie steckenden Forenlesers.

      Aber definitiv besser, in diese Richtung zu denken als in Richtung Anwaltschaft/Klageweg/Lehrgeld. 😜

      JJ

    4. Ja, die Idee, mich anzubieten hatte ich auch schon. Nur leider arbeite ich nicht mehr als Entwickler, wäre also gar nicht in meinem Sinne. Die Frage ist: wie hätte ich es besser machen können? Hätte ich im ursprünglichen Vertrag die Nutzungsrechte einschränken können? Aber auf wen einschränken eigentlich? Auf die konkrete Firma wäre ja jetzt genau der vorliegende Fall, da hätte ich nichts gewonnen.

      1. Nur leider arbeite ich nicht mehr als Entwickler, ... Die Frage ist: wie hätte ich es besser machen können?

        Was denn und wozu? Du hast Dein Geld verdient. Juristisch nennt sich das „Anspruchserschöpfung“.

        1. Nur leider arbeite ich nicht mehr als Entwickler, ... Die Frage ist: wie hätte ich es besser machen können?

          Was denn und wozu? Du hast Dein Geld verdient. Juristisch nennt sich das „Anspruchserschöpfung“.

          Da scheinbar mindestens eine Person mit dem Begriff der „Anspruchserschöpfung“ Schwierigkeiten hat:

          https://de.wikipedia.org/wiki/Erschöpfungsgrundsatz

          Im Kern geht es um Folgendes:

          A verkauft(sic!) dem B eine Nutzungslizenz an einer von ihm selbst entwickelten Software.

          B verkauft diese Nutzungslizenz an den C.

          A hat keine Möglichkeit den Verkauf zu verhindern. Es sei denn, im Vertrag ist im Rahmen der Vertragsfreiheit etwas anderes festgelegt, dann ist es aber kein ganz echter Kaufvertrag mehr, viel mehr eine Art Pacht oder Miete (auf durch ein Ereignis bestimmte Zeit und mit vorgelagerter Zahlung). Vorsicht: Die Regelung könnte „überraschend“ sein und den Käufer „unangemessen benachteiligen“, eine solche Regelung könnte dann nämlich bei Mängeln Folgen auslösen, die dem A nicht gefallen: Nämlich eine quasi ewige Grantie …)

          Was beim Kaufvertrag auf jeden Fall eintritt: A hat (sofern B seinen Teil des Vertrags erfüllt und also bezahlt hat) infolge der durch den Erschöpfungsgrundsatz eingetretenen Anspruchserschöpfung auch keine Ansprüche gegen C. C hat das Nutzungsrecht rechtlich wirksam erworben. Damit wäre das Ende der Fahnenstange erreicht, aber …

          Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass es sich um einen Betriebsübergang handelt.

          Hier haben wir zwei Fälle:

          1.)

          A verkauft die Nutzungslizenz an die Firma B, welche eine juristisch eigenständige Person ist. (GmbH, GmbH & Co KG, AG, OHG, ...)

          Dann hat A den Vertrag mit der Firma B geschlossen und im Falle des Verkaufs der Firma B geht das Eigentum an der Firma auf neue Personen über. Der Nutzungsvertrag ist nicht einmal berührt. Denn das hat weiterhin die Firma B. Nur gehört halt diese Firma B jetzt jemand anderem.

          2.)

          A verkauft die Nutzungslizenz an die Firma des B. B verkauft nun seine Firma an den C.

          Hier greift §25 Abs. 1 HGB:

          Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

          Das bedeutet: Der Erwerber C kauft alle Schulden der Firma des B mit - aber ebenso alle Forderungen bzw. Rechte. Die „Forderung“ wäre hier das Nutzungsrecht an der Software, sofern es denn vermietet oder verpachtet wäre.

          Es sei denn, der A kann vortragen, das die Nutzung der Software mit dem Betrieb ganz und gar nichts zu schaffen habe. (Was übrigens ziemlich schwierig ist, denn z.B. das gute alte Minesweeper war ja ein Mausklick-Übungs-Programm und diente dem Training der Mitarbeiter.)

          Wenn das Nutzungsrecht aber an die Firma verkauft wurde, dann ist das Nutzungsrecht schlicht und einfach ein mit verkaufter Vermögens„gegenstand“, der genau so an den C übergegangen ist wie z.B. die Schreibmaschine, ein Hammer, ein Zirkel oder meinetwegen der in der Erntedankwoche zur Dekoration des Flures verwendete Ährenkranz.

          Falls aber ein Nutzer dieses Forums Schwierigkeiten mit dem „Du hast Dein Geld verdient.“ hat: Die Vertragsfreiheit ist ein ziemlich hohes Gut. Und es hat durchaus einen Sinn und ist eine sehr lange geübte Sitte, dass Verträge so erfüllt werden sollen, wie diese geschlossen wurden. Wenn A also ein Nutzungsrecht an B verkauft, dann kann und soll sowohl der A als auch der B nicht irgendwann vom jeweils anderen weiteres fordern. Gerade bei einem Verkauf ist nach gegenseitiger Erfüllung aller im Vertrag definierten Schulden das Geschäft abgeschlossen. (Garantien und Sachmängelhaftung bedeuten das Aufleben neuer Rechte, Verbraucherrechte dto.).

          Anders ausgerückt: Die nachträgliche Unzufriedenheit einer Partei mit einem Vertrag ändert nichts am diesem. Man denke also vor dem Vertragsschluss nach, was man will, was indes nicht - und dabei auch an Risiken.


          Der Autor erbringt die in § 2, Absatz 1 RDG definierten Rechtsdienstleistungen ausschließlich im Rahmen der im Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Ausnahmen.

          1. Hello,

            Unterscheidung der Rechtsarten im Urheberrecht:

            siehe Jura-Basic

            Deshalb meine Ausfühungen zum eventuellen Verbietungsrecht.

            Die Anspruchserschöpfung erstreckt sich nur auf die übertragenen Rechte. Und die sind einzeln handelbar.

            Ob bei einfachen Verträgen nun alle Rechte, also inklusive Verwertungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Ausschließlichkeitsrecht usw. übertragen wurden, das hängt oft nur an einer Formulierung und manchmal sogar nur an einem einzigen Wort.

            Hierfür müsste Pip dann wirklich einen Fachanwalt für Patentrecht/Urheberrecht in Anspruch nehmen.

            Aber ich weise nochmals darauf hin, dass er als Arbeitnehmer mit mindestens tarifgerechter Bezahlung automatisch alle Rechte an den Arbeitgeber abgetreten hat (Erfindungen ausgenommen). Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit". Diese schließt das Urheberrecht für den Fall der Bezahlung ausdrücklich aus.

            Glück Auf
            Tom vom Berg

            --
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            1. Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit".

              Doch. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages.

              1. Hello,

                Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit".

                Doch. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages.

                Der Arbeitsvertrag wäre aber sittenwidrig und ungültig, wenn er auf das Unterlaufen des Urheberrechtes abzielt, oder sich diese Arbeitssituation später ergibt.

                Wenn Du also als Sandschaufler angestellt worden bist, dann aber aus konkludentem Handeln zum Programmierer mutierst, gilt das Urheberrecht und nicht mehr der ursprüngliche Arbeitsvertrag. Wird der dann nicht innerhalb vier Wochen angepasst, macht sich der Arbeitgeber strafbar.

                Das ergibt sich u. a. aus den Paragraphen 32ff des Urheberrechtgesetzes

                Aber das wird jetzt wirklich zu speziell für dieses Forum. Da muss Pip sich einen Anwalt nehmen. Und solange er/sie nicht beantwortet hat, welches Rechtsverhältnis er/sie mit dem/der Kund:in gehabt hat, kann man ohnehin nur würfeln.

                Glück Auf
                Tom vom Berg

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                1. Hello,

                  Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit".

                  Doch. Beim Abschluss des Arbeitsvertrages.

                  Der Arbeitsvertrag wäre aber sittenwidrig und ungültig, wenn er auf das Unterlaufen des Urheberrechtes abzielt, oder sich diese Arbeitssituation später ergibt.

                  Nicht wenn der(¹) Arbeitnehmer(¹), also derjenige(¹), der(¹) fürs Arbeiten bezahlt wird, sich Rechte vorbehält.

                  Gerade im Softwarebereich kann er(¹) durchaus auch die Verwertungsrechte behalten. Das Interesse des Unternehmens wäre, dass die zu erstellende Software sodann „spezielle“ Erfordernisse des Unternehmens von Anfang an (also ohne nachträglich zu integrierende Erweiterungen) berücksichtigt und natürlich eine durch den Arbeitsvertrag gewährte Nutzungslizenz.

                  Denk bitte auch an Freiberufler(¹). Der TO ist ja genau das.


                  ¹) Gleichberechtigung ist erreicht, wenn es wirklich niemanden kümmert ob da er, sie, es oder sonstwas steht. Wen es stört, der(¹) kümmere sich vorrangig um gleiche Bezahlung.