Hello,
Unterscheidung der Rechtsarten im Urheberrecht:
Deshalb meine Ausfühungen zum eventuellen Verbietungsrecht.
Die Anspruchserschöpfung erstreckt sich nur auf die übertragenen Rechte. Und die sind einzeln handelbar.
Ob bei einfachen Verträgen nun alle Rechte, also inklusive Verwertungsrecht, Vervielfältigungsrecht, Ausschließlichkeitsrecht usw. übertragen wurden, das hängt oft nur an einer Formulierung und manchmal sogar nur an einem einzigen Wort.
Hierfür müsste Pip dann wirklich einen Fachanwalt für Patentrecht/Urheberrecht in Anspruch nehmen.
Aber ich weise nochmals darauf hin, dass er als Arbeitnehmer mit mindestens tarifgerechter Bezahlung automatisch alle Rechte an den Arbeitgeber abgetreten hat (Erfindungen ausgenommen). Und da gibt es auch keine "Vertragsfreiheit". Diese schließt das Urheberrecht für den Fall der Bezahlung ausdrücklich aus.
Glück Auf
Tom vom Berg