Stiefel: Cover-Versionen vs. Urhebergesetz?

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Hallo!

Danke an alle Antworter!
War ja sehr aufschlußreich!

Jetzt würde mich nur noch interessieren, was du (Utz) it "erkennbare Melodieelemente" meinst.
Da gibt es ja zwei Möglichkeiten.

Bsp.:
Blue von Eiffel 65 kennt ja hoffenlich jeder ;-)
Ich habe eine Coverversion davon, die jeder der sich das Original nicht 5x am Tag anhört, für das Original halten würde.
(Genauso wie keiner außer Utz ein Geigen von einem Mandolinensolo unterscheiden könnte *g*)

Dann habe ich noch eine Coverversion (Max Deejay) von Rythm is a Dancer von Snap. Sollte auch nicht ganz unbekannt sein... ;-)
Diese Version hat aber außer dem - nennen wir es Key-Melody-Element - nicht viel mit dem Original gemein.
Soll heißen: Diese stupide (maximal) 12 Töne lange Tonfolge aus der diese DanceHits eben meist aufgebaut sind ;-)
Es ist aber ein ganz anderer Klang und auf die Tonfolge selber kann man ja hoffentlich keine Rechte geltend machen?

Sehe ich das also richtig:
Der mit Blue muß blechen (95% identisch)
Und der (in der Coverversion singt ein "Er")
mit Rythm is a Dancer (5% identisch) muß nix blechen?

Denn wiedererkennen tut man beide, und zwar gut.

Oder mal anders ausgedrückt:
ViaVoice oder NaturallySpeaking würden zwar in beiden keinen Text erkennen, aber bei Blue könnte man das gleiche Sprecherprofil verwenden... *fg*

mfg
Stiefel