Bert: Urheberrecht

Hallo,
ich habe eine prinzipielle Frage zum Urheberrecht, wäre nett wenn sie jemand beantworten könnte:
besitzt jemand der dem Urheber eines Werkes für dessen Herstellung Werkzeuge oder Räume zur Verfügung stellt eine Miturheberschaft an diesem Werk?
Grüße,
Bert

  1. Hallo,
    ich habe eine prinzipielle Frage zum Urheberrecht, wäre nett wenn sie jemand beantworten könnte:
    besitzt jemand der dem Urheber eines Werkes für dessen Herstellung Werkzeuge oder Räume zur Verfügung stellt eine Miturheberschaft an diesem Werk?
    Grüße,
    Bert

    Hi Bert,

    im deutschen Recht ist es prinzipiell nicht möglich einen Anteil eines Urheberrechtes zu erhalten. Dieses Recht ist auch nicht auf andere übertragbar. Da gibt es nur noch Lizenzen, aber das hat mit dem Urheber erstmal nichts zu tun. Wer ein Werk selbst erstellt ist und bleibt Urheber.

    Hatten wir jetzt zufällig in einem Seminar mit einer Rechtanwältin.

    Gruß Marco

    1. prinzipiell nicht möglich einen Anteil eines Urheberrechtes zu erhalten.

      ...es sei denn, es sind mehrere Leute zu gleichen Teilen an einer Produktion beteiligt.

    2. Hi Marco,
      Utz hat mich mit seinem Beitrag nun ein wenig verunsichert. Verliert der Urheber denn irgenwelche Rechte an seinem Werk dadurch, dass er die von anderen (ohne irgendeine Vereinbarung) bereitgestellten Werkzeuge oder Räume nutzt (bzw. gewinnt der, der diese bereitstellt Rechte hinzu)?
      Grüße,
      Bert

  2. Hallo,
    ich habe eine prinzipielle Frage zum Urheberrecht, wäre nett wenn sie jemand beantworten könnte:
    besitzt jemand der dem Urheber eines Werkes für dessen Herstellung Werkzeuge oder Räume zur Verfügung stellt eine Miturheberschaft an diesem Werk?
    Grüße,
    Bert

    also ich selbst hab zawr keine echte antwort...
    aber wieso sollte man an etwas beteiligt sein wo man net mit wirkt?

    das waere als wenn nen paechter seinen ertrag an den vermieter abtreten muesste... (glaub mal dass das die richtige formulierung war)

    entweder man is teilhaber und macht somit irgendwie aktive oder passiv mit oder man isses halt net *vermut*

    cya Scar ,o)

  3. Hi,

    wie schon gesagt: nein, das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Allerdings ist es denkbar, dass dieser jemand ein Verwertungsrecht daran erwirbt, d.h. das Entstandene nutzen darf, was wahrscheinlich in der Praxis relevanter sein dürfte. Das hängt davon ab, welche Absprachen getroffen wurden, als die Werkzeuge und Räume zur Verfügung gestellt wurden. Wie waren die denn?

    Grüße,

    Utz

    1. Hallo,

      wie schon gesagt: nein, das Urheberrecht ist nicht übertragbar. Allerdings ist es denkbar, dass dieser jemand ein Verwertungsrecht daran erwirbt, d.h. das Entstandene nutzen darf, was wahrscheinlich in der Praxis relevanter sein dürfte. Das hängt davon ab, welche Absprachen getroffen wurden, als die Werkzeuge und Räume zur Verfügung gestellt wurden. Wie waren die denn?

      Absprachen wurden keine getroffen. Durch welches Gesetz werden solche Verwertungsrechte denn geregelt?

      Grüße,
      Bert

      1. Hi Bert,

        Absprachen wurden keine getroffen. Durch welches Gesetz werden solche Verwertungsrechte denn geregelt?

        Verwertungsrechte werden auch durch das Urhebergesetz geregelt; da ich aber anscheinend in letzter Zeit nur Müll poste, hab ich mit "Verwertungsrecht" natürlich wieder mal den falschen Begriff getroffen - gemeint habe ich das Nutzungsrecht, ebenfalls Urhebergesetz, §§31ff. (http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#31).

        Grüße,

        Utz

        1. Hi Utz,

          Verwertungsrechte werden auch durch das Urhebergesetz geregelt; da ich aber anscheinend in letzter Zeit nur Müll poste, hab ich mit "Verwertungsrecht" natürlich wieder mal den falschen Begriff getroffen - gemeint habe ich das Nutzungsrecht, ebenfalls Urhebergesetz, §§31ff. (http://transpatent.com/gesetze/urhg1.html#31).

          Dort konnte ich aber nichts finden, was dem, der die Werkzeuge/Räume bereitststellt, irgendwelche Rechte einräumt, oder habe ich etwas übersehen bzw. wie bist du auf diese Idee sonst gekommen?

          Grüße,
          Bert

          1. Hi Bert,

            Dort konnte ich aber nichts finden, was dem, der die Werkzeuge/Räume bereitststellt, irgendwelche Rechte einräumt, oder habe ich etwas übersehen bzw. wie bist du auf diese Idee sonst gekommen?

            Weil AFAIK die Nutzung von Werken, die unter das Urheberschutzgesetz fallen, durch Dritte über diesen Passus geregelt wird. Üblich ist wohl, dass im Falle einer Bezahlung davon ausgegangen wird, dass damit die Nutzungsrechte übertragen werden. Unter "Bezahlung" könnte man u.U. auch das Überlassen geldwerter Vorteile - das könnte möglicherweise das Überlassen von Werkzeugen und Räumen sein - verstehen.

            Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wird wahrscheinlich auch die Frage angesprochen werden, ob das, was Du da gemacht hast, überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe hat, um unter den Schutz des Urhebergesetzes zu fallen.

            Um es sicherheitshalber mal klar zu sagen: ich bin kein Jurist und kann Dir hier nur bruchstückhaft sagen, was ich zufälligerweise aufgeschnappt habe, als ich mich mit dem Thema beschäftigen musste. Wenn Du ernsthaft mit dem Gedanken spielst, hier eine Klage anzustrengen, kann ich Dir nur dringend empfehlen, Dich vorab mit einem Anwalt zu beraten, und zwar mit einem, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat. Mir scheint, dass das nämlich nicht unbedingt zur "juristischen Allgemeinbildung" gehört.

            Grüße,

            Utz

            1. Hi Bert,

              Wenn es zu einem Rechtsstreit kommen sollte, wird wahrscheinlich auch die Frage angesprochen werden, ob das, was Du da gemacht hast, überhaupt die notwendige Schöpfungshöhe hat, um unter den Schutz des Urhebergesetzes zu fallen.

              Zu diesem Thema hatten wir in einer Mail-Liste unter lauter technischen Redakteuren gerade eine ausführliche Diskussion. Hier der wesentliche Tenor:

              -  Wenn ich ein Prozessmodell z.B. für einen Auftraggeber entwickle, dann habe ich das Urheberrecht und kann ich die Grundlagen dieses Prozessmodells auch für weitere Auftraggeber verwenden.

              -  Wenn ich aber die Vorgaben zu einem Arbeitsprozess vom Auftraggeber erhalte und aufgrund dieser Vorgaben eine Modell-Dokumentation erstelle, dann habe ich kein Urheberrecht an den Inhalten und kann diese daher auch nicht ohne Zustimmung des Urhebers (=Auftraggebers) weiterverwenden.

              Alles klar?

              Aber: Um es sicherheitshalber mal klar zu sagen: auch ich bin kein Jurist.

              Gruß, Karin