hallo achim,
ok, das lass ich gelten. Aber warum "auch"? Was hat denn vorher nicht gestimmt?
der urheber eines werkes (sofern eine website ein werk ist) hat nach § 14 Abs 1 öUrhG mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch
die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten
(Verwertungsrechte); daher kann er jeden anderen prinzipiell von der nutzung ausschließen; da hilft auch eine quellenangabe rein gar nichts!
mfg
mamue