Moin!
Keine Anbieterkennung nach § 6 TDG/MDStV mit SELFHTML möglich? Könnte man meinen, wenn man sich die http://www.teamone.de/index.htm> ansieht. Den http://www.teamone.de/team/muenz\_stefan.htm kennt man doch vor irgendwo her ;-))
Er ist doch zuständig für http://www.teamone.de/service/online_redaktion.htm aber für eine eigene Anbeiterkennung reicht es wohl nicht.
Ja ist es denn die Possibility.
§ 6 TDG (Allgemeine Informationspflichten)
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
Hm, mal gucken.
Name: Ist auf der Startseite verzeichnet.
Anschrift: Seh' ich da auch.
Vertretungsberechtigter: Keine Angabe. Aber handelt es sich hier um eine juristische Person?
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt-aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
Seh' ich alles.
- soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
Genehmigung scheint nicht nötig, entfällt also.
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
Wenn kein Registereintrag, dann auch keine Nummer. Soll's sogar bei Gewerbetreibenden geben. Sie kann natürlich auch fehlen.
- soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
Ist hier nicht der Fall.
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Keine Nummer, keine Angabe.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Ist auch uninteressant.
Ok, Summenstrich gezogen:
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Fehlt die Angabe des gesetzlichen Vertreters, sowie die Angabe des Handelsregistereintrags - sofern diese Angaben überhaupt gemacht werden können. Das ist ein bisschen wenig für so viel Posting.
- Sven Rautenberg
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