Hallo,
das OLG München meint anscheinend, Zitate http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm, dass die leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des TDG nur bei einem exponierten, also ungleichen und ohne (?) Scrollen erreichbaren, also 'unscrollbaren', Link gegeben ist:
'.. ist der Link "Impressum" in diesem Umfeld [...] gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link nicht leicht erkennbar. '
' .. der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss ... zu groß. '
Ob jetzt die Höhe des Bildschirms als Seitenhöhe eingehalten werden muss, damit nicht nach Scrollen der Link zum Impressum verschwindet?
Gruß
CurtB