impressum - ein unlink?
CurtB
- recht
Hallo,
das OLG München meint anscheinend, Zitate http://www.jurpc.de/rechtspr/20040136.htm, dass die leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne des TDG nur bei einem exponierten, also ungleichen und ohne (?) Scrollen erreichbaren, also 'unscrollbaren', Link gegeben ist:
'.. ist der Link "Impressum" in diesem Umfeld [...] gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link nicht leicht erkennbar. '
' .. der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss ... zu groß. '
Ob jetzt die Höhe des Bildschirms als Seitenhöhe eingehalten werden muss, damit nicht nach Scrollen der Link zum Impressum verschwindet?
Gruß
CurtB
Hallo
'.. ist der Link "Impressum" in diesem Umfeld [...] gemäß § 6 Satz 1 TDG führender Link nicht leicht erkennbar. '
Du darfst den Link zum Impressum nur nicht so umschreiben (irreführend),
daß nicht mehr erkennbar ist, daß es sich um das Impressum handelt.
' .. der Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss ... zu groß. '
Ob jetzt die Höhe des Bildschirms als Seitenhöhe eingehalten werden muss, damit nicht nach Scrollen der Link zum Impressum verschwindet?
Das wäre ja Quatsch. Es würde bedeuten, daß der Link zum Impressum immer
im Bild sein muß. Das wiederum bedeutete den Zwang, Frames oder position:fixed;
einzusetzen, wozu dich keiner zwingen kann.
Setze ihn nicht an eine Stelle, die erst nach längerem Suchen auffindbar ist.
Ergo im Umkehrschluß: Der Link muß leicht auffindbar sein, z. B. in der
Hauptnavigation am (vermutlich) oberen Ende (Anfang) der Seite.
Tschö, Auge
Hallo,
Du darfst den Link zum Impressum nur nicht so umschreiben (irreführend), daß nicht mehr erkennbar ist, daß es sich um das Impressum handelt.
Nee, schoen waers... Im genannten Urteil steht IMHO eher drin, dass der Link zum Impressum, welcher mit "Impressum" bezeichnet war, nicht leicht als solcher (naemlich der Link zum Impressum) erkennbar war, weil eine Zeile darueber ein anderer Link mit der Bezeichnung "Ueber xxx.de" stand. Nach Ansicht des Gerichts aehnelt naemlich der andere Linktext ("Ueber xxx.de") sehr dem Linktext "Wir ueber uns", welcher auf anderen Webseiten als Bezeichnung fuer das Impressum weit verbreitet ist. Deshalb sei der Link "Impressum" nicht mehr leicht erkennbar als Link zum Impressum gewesen.
Mit anderen Worten: Wenn auf einer Seite die folgenden Links untereinander stehen
Ueber xxx.de
Impressum
dann ist es nach Ansicht des Gerichts nicht mehr leicht erkennbar, dass das Impressum unter dem Linktext "Impressum" erreichbar ist.
Ist doch irgendwie absurd. Da benennen die Seitenbetreiber schon das Impressum mit "Impressum" (wie es das Gesetz doch wohl am liebsten saehe), und weil dann ein anderer Text in der Naehe steht, der Aehnlichkeiten mit einer geduldetetn Variante des Linktextes zum Impressum hat, soll auf einmal das Wort "Impressum" keine eindeutige Beschreibung fuer das Impressum mehr sein.
Das soll noch einer begreifen! :-)
Grüße, Alex.
PS: da sieht man wieder, wie das Sprichwort "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" zustande kam
Ich geh' da ganz d'accord mit Alex - beim Lesen der Nachricht mußte ich nur noch den Kopf schütteln. Der gemeine Mensch wird für immer dümmer erklärt und es wird ihm immer mehr das Denken abgenommen. Da ist es nur ein schwacher Trost, daß die Klage von einer sog. "Vebraucherschutzorganisation" kam, die imho den Finger sehr locker am rechtlichen Abzug haben. Irgendwann entscheiden die Gerichte, daß Klopapier mit Bedienungsanleitung ausgeliefert werden muß...