Hallo.
"Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird."
Suchst du jetzt auch noch kurz die Legaldefinition für "sicherstellen" heraus? Denn wenn der Mechanismus das Schutzziel nicht sicherstellt, wird die Nutzung ja nicht unter Kontrolle gehalten, womit die technischen Maßnahmen nicht mehr als wirksam zu bezeichnen wären.
MfG, at