Utz: Begriff des Urhebers eines Werkes usw.

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Hallo Tom,

in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...

Ich unterstütze hier dedlfixens Interpretation: nur natürliche Personen, entweder eine (Urheber) oder mehrere (Miturheber).

Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"

Meine Interpretation/Kenntnisstand: Du verwendest Material aus einem Werk eines anderen *und* schaffst damit ein eigenständiges Werk, das selber ausreichend schöpferische Höhe hat, um durch das Urheberrechhtsgesetzt geschützt zu sein. Typisches Beispiel: eine Collage. Das wird außerordentlich schwer sein, wenn Du *nur* Material eines Autoren verwendest - dann dürfte §23 Bearbeitungen und Umgestaltungen greifen. Im Streitfall dürfte zwischen diesen beiden Paragraphen (plus evtl. dem Zitatrecht) zu entscheiden sein. Konkreter:

Wenn ich z.B. aus einem Film Einzelbilder rausschneide, ggf. bearbeite, und eine Internetpräsentation daraus mache, ist das dann eine "freie Benutzung" oder Rechtsbruch?

Das wäre für mein laienhaftes Verständnis eindeutig "Bearbeitung und Umgestaltung" und deshalb nicht ohne Genehmigung gestattet.

Wenn ich die Wege des Filmes durch Nachstellen mit eigenen Aufnahmen wiedergeben, was ist es dann?

Wenn das Drehbuch des Films genügend schöpferische Höhe hat, um Schutz durch das Urheberrechtsgesetz zu genießen, musst Du - nach meinem laienhaften Verständnis - eine Genehmigung zur Verwendung/Bearbeitung des Drehbuchs einholen, um den Film nachdrehen zu dürfen.

Grüße,
Utz

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Mitglied im Ring Deutscher Mäkler