Hallo Tom,
Und also auch gemeinsam Kamera führen und Kulissen bauen usw...
Es gibt da ja nur Ausnahmen für tarifvertraglich bezahlt entstandene Werke.
Sofern Du auf §32(4) anspielst: Nein. Da geht es um das Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt nach wie vor unveräußerlich.
*Wenn* Dinge wie Kameraführung, Kulissenbau, Beleuchtung, Kostüme usw. überhaupt die nötige Schöpfungshöhe erreichen, um urheberrechtlich geschützt zu werden (was i.d.R. zu bezweifeln ist - vgl. auch den berühmten Fall des Cameo-Snare-Sounds, der x-fach gesampelt wurde und nicht schützbar war), bliebe immer noch die Frage, wer der Urheber war: hat der Kameramann z.B. die Anweisung des Regisseurs ausgeführt, dann wäre der Regisseur der Urheber.
Wenn sich aber eine GbR zusammenfindet, und es sozusagen alles selbstständige Partner sind, keiner vorher bezahlt wird, dann müssten sie also alle Miturheber mit offenem Vergütungsanspruch sein.
Das ist schon sehr hypothetisch :-) Aber prinzipiell schon, ja. In der Musik gibt es das dagegen oft, bei den meisten Bands z.B., wo es dann oft drum geht, wer einen "Credit" kriegt und wer nicht, d.h., wer als Miturheber genannt wird und wer nicht - da gibt es auch oft Vereinbarungen, die nichts mit der tatsächlichen Urheberschaft zu tun haben (erwähnte ich Lennon/McCartney schon?)
Grüße,
Utz
Mitglied im Ring Deutscher Mäkler