dedlfix: Begriff des Urhebers eines Werkes usw.

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Ich habe da leichte Verständnisprobleme mit dem Begriff des Urhebers eines Werkes. Aus dem Urheberrechtsgesetz kan ich das irgendwie nicht herauslesen, ob es sich dabei um eine natürliche Person, oder auch um eine Personen- oder Kapitalgesellchschaft handeln darf.

in §2 (2) steht zwar "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen", aber ob es sich dabei um eine natürliche Person oder um eine jusitische handelt, steht nicht dabei ...

Kann eine juristische Person geistig schöpferisch tätig sein?

Ich interpretieren §7 (Urheber) und §8 (Miturheber) zusammen mit §43 (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen) so, dass das nur natürliche Personen sind.

Und dann interessiert mich noch die Bedeutung oder Auslegung von §24 (Freie Benutztung)
Was versteht man unter "freier Benutzung des Werkes eines anderen"

Freie Benutzung interpretiere ich so, dass zur jeweiligen Benutzung ein Nutzungsrecht vorliegen muss.