Moin!
Wir haben sehr gute Erfahrungen mit [linkhttp://www.trustedshops.de/de/home/] gemacht, die prüfen regelmässig, ob Deine AGB dem akutellen Stand entsprechen und was es zu beachten gilt.
AGB-Klauseln können in der Tat durch aktuelle Rechtsprechung mal unwirksam werden. Wer keine AGB hat, den braucht das allerdings wenig zu kümmern.
Zum Beispiel (nicht vollständig!)
- die AGB müssen von jeder Seite aus zugänglich sein
Um die AGB wirksam in den Vertrag einzubinden, ist es lediglich erforderlich, sie vor Vertragsschluß zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen. Sie darüber hinaus allgemein zugänglich zu halten ist aber natürlich nicht verkehrt.
- Sie sollten einen Speicheknopf und Druck-Knopf enthalten
Kann man machen, muß man nicht. Das Feature hielte ich lediglich für nutzerfreundlich, aber nicht für gesetzlich oder gerichtlich vorgeschrieben.
- Lieferkonditionen müssen enthalten sein
Nur, wenn man vom BGB abweichende Konditionen vereinbaren möchte.
- Zahlungskonditionen müssen enthalten sein
Nur, wenn man vom BGB abweichende Konditionen vereinbaren möchte.
- Widerrufsbehlehrung muss als einzelner Punkt enthalten sein und in der Formatierung besonders hervorgehoben werden, besonders heisst hier: in einer Formatierung, die es sonst auf der Seite nicht gibt.
Eine Widerrufsbelehrung in den AGB hielte ich sogar für problematisch. Es ist im alleinigen Interesse des Verkäufers, diese Widerrufsbelehrung dem Kunden direkt bekannt zu machen, da erst ab diesem Zeitpunkt der Bekanntmachung die Frist für die zweiwöchige Rücksendung ohne Angabe von Gründen zu laufen beginnt.
Ohne Widerrufsbelehrung öffnet man dem Kunden die Möglichkeit, die Ware im Prinzip jederzeit wieder zurückzuschicken. Wer das allerdings als kundenfreundliches Feature anbieten will, verzichte einfach auf diese Belehrung. Pflicht ist sie jedenfalls nicht, man muß dann nur mit den Konsequenzen leben.
- Datenschutz sollte enthalten sein
Worst Case Szenario: Wenn keine Aussagen zum Datenschutz gemacht werden, sollte man als Kunde davon ausgehen, dass die Daten unkontrolliert weitergegeben werden. Und sich bei Bedarf vom Angebot eher fernhalten.
- Kontaktadresse
Muß Bestandteil des Impressums sein.
Aber auch sonst, neben den AGB, gibt es einiges zu beachten!
Was aus dem Wettbewerbsrecht herrührt.
Verkaufst Du zum Beispiel Schnaps oder Pralinen, dann muss immer der Liter/(Kilo-)Gramm-Preis angegeben werden. Überall dort, wo der Preis angegeben wird.
Bis 250 Gramm/Milliliter Packungsgröße ist der Preis pro 100 Gramm/Milliliter anzugeben, ab 251 Gramm/Milliliter der Preis pro 1000 Gramm/1 Liter.
Zu Abmahnungen hat auch geführt, dass nicht sichtbar gekennzeichnet war, dass die Preise die gesetzliche Mwst. enthalten. Sichtbar heisst, entweder beim Preis selbst (immer!) oder aber, _oben_ auf der Seite einen allgemeinen Hinweis, besonders hervorgehoben.
Die Angabe von Nettopreisen ist nur dann erlaubt, wenn sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet. Angebote an Privatkunden sind immer Bruttopreise, die alleinige Angabe von Nettopreisen (mit oder ohne Hinweis auf die zusätzliche Mehrwertsteuer) ist nicht erlaubt.
- Sven Rautenberg
"Love your nation - respect the others."