Daniel Thoma: Rechtlicher Rahmen diverser Flash-Games

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Hallo Jonathan,

Solche technischen Spitzfindigkeiten sind nicht zielführend, besonders im Zivilrecht nicht. Die Rechtswissenschaft orientiert sich da bei der Auslegung durchaus am Zweck des Gesetzes und der ist in diesem Fall eben, den Urheber vor der ungenehmigten Bearbeitungen oder Vervielfältigungen seiner Werke zu schützen, unabhängig davon, wie diese technisch zu Stande kommen. Entscheidend ist, was der Anwender hinterher auf dem Bildschirm sieht, und das beabsichtigt war, dass er genau das sieht.
In den wenigen Fällen, in denen das zulässig ist, wird auch nicht mit technischen Details argumentiert, sondern damit, dass das eingebundene Werk eben nicht als Teil der umgebenden Seite betrachtet werden kann, weil es sich beispielswiese um eine Webanwendung handelt, bei der der Anwender bestimmt, was dort angezeigt wird.

Diese Auslegung vom Zweck her nennt sich wohl Teleologische Auslegung. In der von mir angeführten Quelle (die Dissertation) wird in der Zusammenfassung auch so Argumentiert und es gibt ja auch Urteile, in denen das Einbinden von Inhalten untersagt wurde.

Grüße

Daniel