Hallo Jonathan,
Ich (und die Wikipedia) sehe das anders*.
Ui... Die Argumentation dort halte ich für SEHR gefährlich. In dem Paperboy-Urteil geht es um Hyperlinks (lies: <a href>), NICHT um das direkte Einbinden als Frame, Object, <img> oder sonstwas. Es gibt meines Wissens KEIN Urteil zu dem Thema außerhalb des Wettbewerbrechts (d.h. das sich auf's Urheberrecht stützt), aber ich würde einer Klage wegen Verstoßes gegen § 106 UrhG SEHR GUTE Chancen vor Gericht einräumen, denn in § 106 steht ja explizit: »vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt«. IMHO dürfte das Einbetten unter "verbreitet" fallen. Und selbst wenn nicht, gibt's z.B. noch § 13 UrhG (Anerkennung der Urheberschaft), wogegen man beim Einbetten ohne Erlaubnis in den meisten Fällen verstößt.
Ferner: Selbst wenn das Werk an sich kopiert werden kann, kann "Traffic-Klau" in meinen Augen durchaus unter StGB § 265a Erschleichen von Leistungen (da werden explizit Telekommunikationsnetze genannt!) fallen.
Ich bin zwar kein Jurist, aber das EINBETTEN von fremden Inhalten ohne Erlaubnis würde ich definitiv als verboten ansehen - egal was in der Wikipedia steht. Das dort zitierte Urteil bezieht sich nämlich wie bereits erwähnt auf Hyperlinks, was einen völlig anderen Sachverhalt darstellt.
Viele Grüße,
Christian