Daniel Thoma: Rechtlicher Rahmen diverser Flash-Games

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Hallo Christian,

Ferner: Selbst wenn das Werk an sich kopiert werden kann, kann "Traffic-Klau" in meinen Augen durchaus unter StGB § 265a Erschleichen von Leistungen (da werden explizit Telekommunikationsnetze genannt!) fallen.

"(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." StGB § 265a
Nein, ich kann mir nicht vorstellen, dass das greift.
Dort geht es darum, dass man ein Telekommunikationsnetz nutzt, aber nicht dafür bezahlt. Durch das einbinden benutzt man das Telekommunikationsnetz aber gar nicht --> man erschleicht auch keine Leistung.
Dass der Inhaltsanbieter dafür bezahlen muss, wenn seine Inhalte abgerufen werden, ist sein Problem. Durch das Einbinden bekommt er vielleicht unerwartet viele Besucher, das könnte ihm aber durch einen Link genau so passierten.
Bei Strafrecht muss man da auch wirklich am Text bleiben und kann nicht irgendwie argumentieren, dass man ja durch das einbinden unzulässigerweise indirekt das Telekommunikationsnetz nutzt und den Inhaltsanbieter bezahlen lässt.

Traffic-Klau scheint mir eher so eine Schöpfung für einen ungeschrieben Kodex privater Webseitenbetreiber zu sein ;-)

Ich bin zwar kein Jurist, aber das EINBETTEN von fremden Inhalten ohne Erlaubnis würde ich definitiv als verboten ansehen - egal was in der Wikipedia steht.

Generell ist es das wohl nicht, aber in 99% aller praktischen Fälle ;-)

Grüße

Daniel