Jetzt frage ich mich ernsthaft (um mal bei einem meiner eigenen Beispiele zu bleiben), ab wann ein Maler, der mir die Wohnung streicht, eine Lizenz für die Nutzung meiner individuell gestalteten Rauhfasertapete erteilen oder ein Urheberrecht auf die individuelle Gestaltung geltend machen kann.
Dann, wenn ein Kunstwerk vorliegt und eine Nutzung vorliegt, die das Urheberrecht berühert, bei einem Wohnungsanstrich also so gut wie nie.
Wenn ihr mich fragt, Freunde, dann sind B und C Handwerker, nicht Künstler.
Sowohl das eine als auch das andere kann der Fall sein.
Sonst müßte ja jede Firma für ihr eigenes von irgendwelchen externen Grafikern gestaltete Logo eine Nutzungslizenz haben, mal so gesehen.
Mindestens falls das Logo ein Kunstwerk ist ja.
Also sind wir eigentlich auf dem wesentlich unkomplizierteren Terrain der Leistungserbringung und der Vergütung für dieselbe, ...
möglich