Soll heißen: wenn Firma C eine Firma mit (aus ihrer Sicht) vernünftigen AGBs[2] ist,
C ist doch gar keine Firma sondern ein "Crack", der vielleicht höchstens ein Unternehmer ist :P
Der Eigentumsvorbehalt ist völlig belanglos, sobald die Sache gutgläubig weiterverkauft wurde. (gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten)
Wichtig ist der EIgentumserwerb praktisch nur in den Fällen, wo der Kunde insolvent geht. Die Sachen, die dann nicht ihm gehören können sofort aus der Konkursmasse geholt werden bzw. wandern nicht einmal darein.
Theoretisch ist es hilfreich, weil man keine rückübereignung bei der Auflösung des Vertrages wegen nicht-zahlen machen muss sondern nur eine tatsächliche Übergabe...