Hallo
Wieso? Die vereinbarte Vergütung ist dann doch noch nicht fällig.
Bring doch bitte Schuldrecht nicht mit Urheberrecht durcheinanander.
Ja mir ist das schon klar. Aber aus dem was du geschrieben hast habe ich genau das herausgelesen.
Meine Aussage:
...Aber "Nutzungsrecht" hat B mit Übergabe im Normalfall zumindest konkludent bekommen.
Deine Antwort:
Nein. Wenn Urheberrecht gilt, hat B ein (eingeschränktes) Nutzungsrecht erst mit angemessener Vergütung erworben. Dann allerdings konkludent. Erfolgt keine _angemessene_ Vergütung, können auch keine Rechte übertragen worden sein. Im Zweifelsfall muss B also erst einmal die Erledigung der angemessenen Vergütung nachweisen.
Da man schon im Ausgangsporting erfahren hat, dass eine Vergütung vereinbart wurde, musste ich dich so verstehen, dass du meinst, dass das Nutzungsrecht erst übergeht, wenn B zahlt.
Immer diese Missverständnisse im Internet ;)
mfg
Alex