Hi,
Wenn ihr mich fragt, Freunde, dann sind B und C Handwerker, nicht Künstler.
Also sind wir eigentlich auf dem wesentlich unkomplizierteren Terrain der Leistungserbringung und der Vergütung für dieselbe
ich hatte in dem geschilderten Szenario nie etwas anderes gesehen.
Und trotzdem bleibt die Frage für mich offen: Kann C, wenn er von B nicht bezahlt wird, die Verwertung seiner korrekt erbrachten Dienstleistung durch A, den Auftraggeber seines Auftraggebers, untersagen?
Nach meiner Auffassung kann er es nicht; ich denke, er kann bestenfalls die ihm zustehende Bezahlung von B einklagen. Dann sind wir aber doch wieder bei der Frage: Existiert ein schriftlicher Vertrag zwischen den beiden? Wenn nicht, guckt C wahrscheinlich in die Röhre.
Das Verhältnis zwischen B und A bleibt davon allerdings unberührt; wie die sich gegenseitig auf die Füße treten, ist eine andere Geschichte.
Schönen Sonntag noch,
Martin
Irgendwann in grauer Vorzeit benutzte einer unserer prähistorischen Vorfahren ein Schimpfwort anstelle der Keule.
Die Zivilisation hatte begonnen.