Hello,
Sofern nicht vereinbart wurde, dass B sich zB das Werk bis zur Zahlung nur anschauen darf, aber noch nicht öffentlich verwenden darf, sehe ich hier keine Möglichkeit, an etwas anderes als mindestens die gewährung eines Nutzungsrechtes. Ob es dann das alleinige Nutzungsrecht ist wird auch wieder auf den Vertrag ankommen, wie es ohne Vertrag aussieht kann ich nciht beurteilen. Aber "Nutzungsrecht" hat B mit Übergabe im Normalfall zumindest konkludent bekommen.
Nein. Wenn Urheberrecht gilt, hat B ein (eingeschränktes) Nutzungsrecht erst mit angemessener Vergütung erworben. Dann allerdings konkludent. Erfolgt keine _angemessene_ Vergütung, können auch keine Rechte übertragen worden sein. Im Zweifelsfall muss B also erst einmal die Erledigung der angemessenen Vergütung nachweisen.
Dasselbe gilt für A und selbstverständlöich auch für den eigentlichen Nutzer, den von mir als "0" bezeichneten Kunden.
Liebe Grüße aus Syburg bei Dortmund
Tom vom Berg