Google im Frame
Mike
- recht
0 Julian860 Texter mit x0 Cybaer0 Texter mit x
Hi,
darf man sowas machen:
Ich meine im Grunde macht Google ja auch nichts anderes als sich die Inhalte fremder Seiten einzuverleiben, er hier ist somit sogar humaner und nutzt nur einen frane zur Darstellung. Aber wie siehts rechtlich aus?
Mike
Also ich habe da jetzt keine rechtliche Grundlage, aber was sollte bei Suchmaschinen dagegen sprechen?
Eine fremde Seite mit konkreten Inhalten (Downloads, Bildgalerien Produktseiten etc) im eigenen Frame zu zeigen ist natürlich pfui und rechtlich sicherlich gewagt bis verboten, aber wie gesagt - ich glaube bei den Suchmaschinenseiten ist das nicht so tragisch.
Zumal die Seite das ja ganz klar als Suchmaschinenvergleich deklariert und die Dienste nicht als die eigenen darstellt.
Ich kenne kein Urteil mit dem jemand verurteilt wurde, weil er erkennbar und werbefrei eine fremde Seite in einem Frame dargestellt hat.
Jemand anderes vielleicht?
Hi,
Jemand anderes vielleicht?
Natürlich. Framing ist geradezu das klassische Beispiel des "zu eigen machens" fremder urheberrechtlich geschützter Leistung - und damit natürlich eindeutig verboten. Und die Urteile hierzu sind schon soooo alt (für Internetverhältnisse), daß Du das einfach noch nicht mitbekommen hast?!
Oder anders ausgedrückt: Eine der wenigen Rechtsstreitigkeiten des WWWs, das bereits höchstrichterlich entschieden wurde ...
Gruß, Cybaer
Jemand anderes vielleicht?
Natürlich.
Dann wäre es nett, Du könntest und würdest auf welche verweisen, welche in denen zum Frame keine Werbung eingeblendet wurde und wo es erkennbar war, daß fremde Inhalte geframt wurden. Mir reichen auch Stichwörter (wie z.B. "Rußnase") die ausreichend differenziert sind, um die Urteile selbst finden zu können.
Framing ist geradezu das klassische Beispiel des "zu eigen machens" fremder urheberrechtlich geschützter Leistung - und damit natürlich eindeutig verboten. Und die Urteile hierzu sind schon soooo alt (für Internetverhältnisse), daß Du das einfach noch nicht mitbekommen hast?!
Anfangs habe ich nur mitbekommen, was fast alle so zum Framing geschrieben haben, das was auch Du schreibst. Dann habe ich angefangen Urteile und anderes zu suchen und habe festgestellt, daß Framing keineswegs grundsätzlich ein unzulässiges "zu eigen machen" darstellt, und daß Richter die Problematik teilweise erstaunlich wissend und differenziert betrachten. Das Framing pauschal unzulässig ist, ist nur die Meinung die sich festgesetzt hat, das "klassische Beispiel".
Dr. Ott z.B. schreibt zur rechtlichen Bewertung von Frames:
"Es kommt entscheidend darauf an, wie die Technik des Framens im konkreten Fall eingesetzt wird. Framing ist nicht per se rechtmäßig oder rechtswidrig."
weiter:
"Die Abgrenzung ... hat anhand des Kriteriums, ob der Ersteller eines Webauftritts sich fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt, zu erfolgen."
Aus einem Leitsatz zum Rußnasen-Urteil:
"Denn für eine „Zugänglichmachung“ kommt es darauf an, ob sich der Ersteller eines Webauftritts fremde Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass für den gewöhnlichen Nutzer die Fremdheit nicht mehr in Erscheinung tritt."
Anmerkung von mir; in dem Fall war die Fremdheit nicht erkennbar und der Beklagte wurde verurteilt.
Hi,
Dann wäre es nett, Du könntest und würdest auf welche verweisen,
Nein, das ist einfach schon zu lange her ...
... und als solches schon soweit allg. Rechtsgut, daß ich da nichts mehr parat habe. (Davon abgesehen: Urheberrechtsverstoß ist Urheberrechtsverstoß - egal ob in einem (wie auch immer) kommerziell geartetem Rahmen. Eine unerlaubte Wiederveröffentlichung über den Weg des Zu-eigen-machens (also das Framing) wird AFAIK durch keine Schranke des UrhGs gedeckt.)
Und auch in der alsseits geliebten Müllhalde Wikipedia, wird nur erwähnt, das, aber nicht wo (s. Framing->Hotlinking).
Dr. Ott z.B. schreibt zur rechtlichen Bewertung von Frames:
"Es kommt entscheidend darauf an, wie die Technik des Framens im konkreten Fall eingesetzt wird. Framing ist nicht per se rechtmäßig oder rechtswidrig."
Ja, das ist, zumindest mir, schon klar.
Und schließlich kann das Framing ja auch explizit vom "Geframeten" erlaubt worden sein.
Ich kann dir auch erlauben, meine Autoscheibe einzuschlagen ... >;->
Anmerkung von mir; in dem Fall war die Fremdheit nicht erkennbar und der Beklagte wurde verurteilt.
Nicht weiter verwunderlich. So ist der Normalfall. Spezialfälle: s.o.
Gruß, Cybaer
PS: Zum konkreten Fall hier habe ich mich deswegen auch bewußt nicht geäußert.
(Davon abgesehen: Urheberrechtsverstoß ist Urheberrechtsverstoß - egal ob in einem (wie auch immer) kommerziell geartetem Rahmen.
Klar. Wenn es aber kein Urheberrechtsverstoß ist, dann kann es noch wettbewerbswidrig sein (z.B. erst durch Werbung).
Hi,
ich sehe gerade: ich bin zwar über das "werbefrei" gestolpert, aber das "erkennbar" überlesen. Da stimme ich dir, s. Parallelposting, absolut zu: Wenn der Frame als solcher erkennbar zu einem anderen Urheber gehört (wie in diesem konkreten Beispiel hier), ist ein Urheberrechtsverstoß zumindest zweifelhaft ...
Gruß, Cybaer