Daniel Thoma: spickmich und Rechtsverständnis

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Hallo Hans,

glaubst du im Ernst ich poste hier sowas ohne das Urteil gelesen zu haben?

Ich kenne Dich nicht und es ist nicht besonders üblich, Urteile tatsächlich zu lesen (Bei Gerichten unterhalb der Bundesgerichte ist es oft zugegebenerweise auch nicht so einfach, an die Urteile heranzukommen). Die Anmerkung sollte auch keine direkte Kritik sein, sondern lediglich ein Hinweis auf den Volltext.

finde ich bedenklich. Für interessierte Eltern ist eine schlechte Benotung dort subjektiv sehr wohl eher eine Tatsache als eine Meinung.

Nun, ich persönlich würde sagen, dass das kein juristisches Problem ist. Außerdem geht es ohnehin nicht darum, den Ruf der Schule zu schützen, sondern höchstens den, der betroffenen Lehrer. Aber wenn es zu einem Lehrer auf irgend einer Seite einen Hand voll (und in dem Fall waren es ja z.B. nur vier) schlechter Meinungen gibt, kann man nun wirklich keine Schlüsse daraus ziehen. Ich glaube auch nicht, dass solche Seiten die Probleme von Lehrern mit unangebrachter Kritik übereifriger Eltern maßgeblich vergrößern. Im Schulaltag kommt das oft genug vor, dass Lehrer für alles mögliche verantwortlich gemacht werden, was beim verzogenen Nachwuchs so schief läuft.

Das Wesentlich aber was ich wissen möchte ist, wie sieht das aus wenn die Lehrer private Webseiten mit Daten haben. Geben die damit wieder, wie auch schon zitiert, implizit eine Erlaubnis zur Bewertung?

Veröffentlichte Daten werden vom Datenschutzgesetz nicht oder zumindest weniger geschützt. Durch die Veröffentlichung der Daten gibt man die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Daten.
Ich vermute, dass die Bewertung selbst völlig unabhängig davon ist. Das wäre nur dann abhängig, wenn es schon nicht zulässig wäre, die Schule und den Namen des Lehrers zu nennen. Irgendwie muss man ja die Bewertung dem Lehrer zuordnen, wozu man eben seinen Namen und die Schule nennen muss. Dadurch, dass diese Daten schon öffentlich waren, musste das LG gar nicht genauer untersuchen, ob man diese Daten veröffentlichen dürfte.
Also Antwort auf deine Frage:
Wenn man die Daten veröffentlich (auch auf der eigenen Seite), dann darf das die Bewertungsseite auf jeden Fall auch, damit ist die Bewertung zulässig.
Wenn man die Daten nicht veröffentlicht, dann heißt das noch gar nichts. Es gibt da bestimmt noch andere Urteile, wenn es sie noch nicht gibt, bleiben sie abzuwarten.

Grüße

Daniel