Nein, tatsächlich gehört der Nagel nach § 947 I, II BGB, sobald er einigermaßen in dem Kopf steckt, gewissermaßen mit diesem verbunden ist, so lange dem B, bis er sorgsam entfernt wurde und dann nach § 94 StPO durch Beschlagnahme in staatliche Hand übergeht, da er ein Beweisstück einer schweren Körperverletzung nach § 223, 224 I StGB darstellt.
Den heiligen Gral hat noch keiner gefunden.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a