Hallo, Horst!
Mangels aussagekräftiger Angabe des Jahrtausends bist Du lediglich möglicherweise aus nebenvertraglichen Pflichten angehalten, das Datum zugunsten Deines Kundens zu bewerten, sofern die Angabe von einem solchen stammt und zu einem Vertrag gehört.
Wenn dies nicht möglich ist, besteht möglicherweise ein offener Einigungsmangel über eine vertragswesentliche Eigenschaft, die geklärt werden muss, bevor ein Vertrag wirksam zustande kommen kann.
Ansonsten gibt es meines Wissens keine allgemeine gesetzliche Pflicht, eine Jahreszahl auszuschreiben.
Gruß, LX
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RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a
RFC 1925, Satz 6a: Es ist immer möglich, einen weiteren Umweg einzufügen.
RFC 1925, Satz 11a: Siehe Regel 6a