Lurch: Kosten für Porto bei Originalrechnung

Hallo,

bei einem kleineren Webhoster wird mir leider die Rechnung i.H.v. 30€ nicht elektronisch signiert oder per Post zugestellt.
Damit bleibe ich bei Betriebsprüfung jedesmal auf der USt. sitzen, die vom Finanzamt nicht rückerstattet wird.
Zusenden möchte der Hoster nur, wenn zusätzliche Bearbeitungsgebühr übernommen wird. Ist er nicht verpflichtet, (zumindest auf Verlangen des Kunden) "dokumentenechte" Rechnungen zuzusenden?! - ohne Zusatzkosten...
Auch Änderungen der Anschrift kosten dort 25€ und Kündigung wird nur per Einschreiben auf eigene Kosten akzeptiert.

Da kommt die Frage auf, wo hier der Verbraucherschutz ist... Dürfen die das wirklich?

Konnte keine schlauen Blogbeiträge o.ä. zum Thema finden.
Grüße

  1. Hi,

    Da kommt die Frage auf, wo hier der Verbraucherschutz ist... Dürfen die das wirklich?

    Wo kein Verbraucher, da kein Verbraucherschutz; Wo ein Verbraucher, da keine USt-Erstattung etc.

    --> Daran kann das Problem also nicht liegen ;)

    Guck dir mal an, was im UStG zur Rechnungsstellungspflicht steht. Ich glaube da wird der Leistende verpflichtet. Ansonsten müsste es sich zumindest aus den Treuepflichten des Vertrages ergeben würde ich meinen - zumindest, wenn sich das Angebot an Geschäftskunden richtet.

    Ich glaube nur zumindest mal gelesen zu haben, dass man die Rechnungen - egal wie falsch sie sind - erstmal zahlen muss...

    Gruß
    Alex

    1. Hallo,

      Da kommt die Frage auf, wo hier der Verbraucherschutz ist... Dürfen die das wirklich?
      Wo kein Verbraucher, da kein Verbraucherschutz; Wo ein Verbraucher, da keine USt-Erstattung etc.
      --> Daran kann das Problem also nicht liegen ;)

      das ist im Prinzip richtig - obwohl es für mich nicht nachvollziehbar ist, warum für Endverbraucher und Geschäftskunden unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden - das betrifft ja außer der Rechnungsstellung auch solche Dinge wie Umtausch- und Rückgaberecht oder Garantie- und Gewährleistungspflicht. Ich finde, hier sollte gleiches Recht für alle gelten. Ist aber nicht so.

      Guck dir mal an, was im UStG zur Rechnungsstellungspflicht steht. Ich glaube da wird der Leistende verpflichtet. Ansonsten müsste es sich zumindest aus den Treuepflichten des Vertrages ergeben würde ich meinen - zumindest, wenn sich das Angebot an Geschäftskunden richtet.

      Das ist der Knackpunkt. Vermutlich ist das ein Hostingangebot, das eigentlich für Privatkunden gedacht ist. In dem Fall ist der Anbieter gar nicht verpflichtet, eine förmliche Rechnung zu stellen, die den Anforderungen des Finanzamts genügt.

      Andererseits ist meine Erfahrung, dass auch formlose Schreiben, die mit einer Rechnung entfernte Ähnlichkeit haben, vom Finanzamt meistens akzeptiert werden - zum Beispiel ein Ausdruck einer formlosen e-Mail, die zur Zahlung auffordert. Das ist dann aber vom Wohlwollen des Sachbearbeiters abhängig.

      Ich glaube nur zumindest mal gelesen zu haben, dass man die Rechnungen - egal wie falsch sie sind - erstmal zahlen muss...

      Glaube ich nicht. Wenn die Rechnung inhaltlich falsch ist, beispielsweise Leistungen enthält, die nicht geliefert wurden oder im Widerspruch zu Angebot und Auftragsbestätigung steht, kann man sie AFAIK anfechten und auf Ausstellung einer korrekten Rechnung bestehen. Wenn ich beispielsweise 20 Rollen Kupferdraht bestellt habe, 20 Rollen Kupferdraht bekommen habe und dann eine Rechnung über 12t Feuerwerkskörper erhalte, würde ich die Zahlung dieser Rechnung verweigern.

      Ich würde die Zahlung aber nicht allein wegen eines Formfehlers verweigern.

      Ciao,
       Martin

      --
      Der Afrika-Forscher wird gefragt: "Stimmt es, dass man nicht von Löwen angefallen wird, wenn man eine Fackel trägt?" - "Kommt drauf an. Man muss die Fackel sehr schnell tragen."
      Selfcode: fo:) ch:{ rl:| br:< n4:( ie:| mo:| va:) de:] zu:) fl:{ ss:) ls:µ js:(
      1. Hi,

        das ist im Prinzip richtig - obwohl es für mich nicht nachvollziehbar ist, warum für Endverbraucher und Geschäftskunden unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden - das betrifft ja außer der Rechnungsstellung auch solche Dinge wie Umtausch- und Rückgaberecht oder Garantie- und Gewährleistungspflicht. Ich finde, hier sollte gleiches Recht für alle gelten. Ist aber nicht so.

        Ich finde den Grundgedanken schon gut, also dass der Schwache vor dem Starken geschützt wird. Das Geschäft kennt sich in der Branche besser aus und ist auch rechtlich überlegen. Der Verbraucher hat keine Ahnung von der Technik etc. und rechtlich ist er auch nicht bewandert.

        Hier sind die Schutzvorschriften schon sehr gut. Auch das Widerrufsrecht im Fernabsatz halte ich für sehr gut - auch wenn man das allein schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen anbieten sollte...

        Aber immer klappt es nun leider nicht. Wenn ein BGH-Richter beim kleinen Laden um die Ecke was kauft kennt der Verbraucher sich rechtlich sicher besser aus. Wenn ein kleiner Einzelunternehmer Kunde bei einem Riesenunternehmen ist haben wir faktisch das gleiche Ungleichgewicht wie bei B2C.

        Aber irgendwo muss das Recht ja von Verallgemeinerungen leben - sonst wäre es gar nicht mehr zu durchblicken...

        Guck dir mal an, was im UStG zur Rechnungsstellungspflicht steht. Ich glaube da wird der Leistende verpflichtet. Ansonsten müsste es sich zumindest aus den Treuepflichten des Vertrages ergeben würde ich meinen - zumindest, wenn sich das Angebot an Geschäftskunden richtet.

        Glaube ich nicht. Wenn die Rechnung inhaltlich falsch ist, beispielsweise Leistungen enthält, die nicht geliefert wurden oder im Widerspruch zu Angebot und Auftragsbestätigung steht, kann man sie AFAIK anfechten und auf Ausstellung einer korrekten Rechnung bestehen. Wenn ich beispielsweise 20 Rollen Kupferdraht bestellt habe, 20 Rollen Kupferdraht bekommen habe und dann eine Rechnung über 12t Feuerwerkskörper erhalte, würde ich die Zahlung dieser Rechnung verweigern.

        Sorry, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich habe mich nur auf "falsch" im UStG-Kontext bezogen. Also z.B. normale Mail oder Kunden-Adresse nicht angegeben etc.

        Gruß
        Alex

        1. Hallo,

          obwohl es für mich nicht nachvollziehbar ist, warum für Endverbraucher und Geschäftskunden unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden [...] Ich finde, hier sollte gleiches Recht für alle gelten. Ist aber nicht so.
          Ich finde den Grundgedanken schon gut, also dass der Schwache vor dem Starken geschützt wird.

          ich sehe da eigentlich nicht so sehr die Rolle des Starken und des Schwachen, sondern einfach nur Anbieter und Kunden. Die Unterscheidung nach Privat und Gewerblich fand ich dagegen noch nie in Ordnung, weil sie letzten Endes ziemlich willkürlich ist.

          Hier sind die Schutzvorschriften schon sehr gut. Auch das Widerrufsrecht im Fernabsatz halte ich für sehr gut

          Halte ich auch für gut - nur sollte es eben für Geschäftskunden ebenso gelten wie für Private.

          Glaube ich nicht. Wenn die Rechnung inhaltlich falsch ist, [...] würde ich die Zahlung dieser Rechnung verweigern.
          Sorry, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Ich habe mich nur auf "falsch" im UStG-Kontext bezogen. Also z.B. normale Mail oder Kunden-Adresse nicht angegeben etc.

          Ah, verstehe. In dem Punkt waren wir uns ja dann schon einig.

          Ciao,
           Martin

          --
          "Mutti, hier steht, das Theater sucht Statisten. Was sind Statisten?" - "Das sind Leute, die nur rumstehen und nichts zu sagen haben." - "So wie Papa?"
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          1. Hi,

            ich sehe da eigentlich nicht so sehr die Rolle des Starken und des Schwachen, sondern einfach nur Anbieter und Kunden. Die Unterscheidung nach Privat und Gewerblich fand ich dagegen noch nie in Ordnung, weil sie letzten Endes ziemlich willkürlich ist.
            Halte ich auch für gut - nur sollte es eben für Geschäftskunden ebenso gelten wie für Private.

            »»
            Das sehe ich nicht so. _Grundsätzlich_ ist es ja schon so, dass das Unternehmen stärker (rechtlich und Know-How) ist als der Verbraucher.

            Dazu kommt auch noch, dass ein Unternehmen bei einer ordnungsgemäßen Führung (im Sinne des GmbH- und AG-Rechts vor allem) nicht so willkürlich agieren kann und darf wie ein Verbraucher. Ein Unternehmen muss sich vorher überlegen, was es braucht und kauft es dann. Ein Unternehmen sollte vorher die Vertragsbedingungen kennen und schauen, ob sie im passen etc. (wobei Unternehmen im Punk AGB nahezu so geschützt sind wie Verbraucher - zwar gilt der AGB-Klauselkatalog dort nicht, aber die Rechtsprechung orientiert sich sehr stark daran.)

            Aber es gibt - aufgrund der Verallgemeinerung - natürlich tonnenweise Gegenbeispiele in denen es angebracht wäre z.B. das Unternehmen zu schützen oder alle zu schützen etc.

            Aber pauschal B2B und B2C immer das Verbraucherrecht anzuwenden würde ich für falsch halten. Dann wären marktmächtige Großkonzerne genauso geschützt, wie die Oma von nebenan. Da finde ich es dann doch besser, dass mal ein Kleinunternehmer Nachteile hat - denn auch der sollte sich ja an gewisse Spielregeln im Geschäftsverkehr halten.

            Eine Individualllösung wäre natürlich das Beste. Aber da müsste man dann vor jedem Kauf ein komplettes Persönlichkeitsgutachten aller Beteiligten anfertigen, bevor man weiß wie schützenwert wer ist.
            Aber vielleicht tun sich ja mal Facebook und Google zusammen und bieten sowas als Instant-Service an - genug Daten haben sie ja sicher schon ;)

            Gruß
            Alex

      2. Hallo,

        das ist im Prinzip richtig - obwohl es für mich nicht nachvollziehbar ist, warum für Endverbraucher und Geschäftskunden unterschiedliche Maßstäbe angelegt werden - das betrifft ja außer der Rechnungsstellung auch solche Dinge wie Umtausch- und Rückgaberecht oder Garantie- und Gewährleistungspflicht. Ich finde, hier sollte gleiches Recht für alle gelten. Ist aber nicht so.

        Unabhängig davon, wie ich es selbst gern hätte, kann ich (objektiv?) zumindest einige Gründe dafür erahnen:

        • bei Geschäftskunden gibt es (sollte es geben) Kalkulationen, die in der Form bei Privat nicht zu finden ist. Selbst Kleinunternehmer sollten Investitionen/Ausgaben unter anderen Gesichtspunkten betrachten.
        • teilweise gibt es für Geschäftskunden auch andere Preise, dies rechtfertigt durchaus weniger Leistung
        • als Unternehmer kann ich Risiken in Kauf nehmen und Verluste anders kompensieren
        • Ein Unternehmer hat andere Kompetenzen. Nicht nur im juristischen Bereich. Geschäftskunden kaufen meist in ihrem Fachbereich, dort sollten sie wissen, was sie kaufen
        • to be continued...

        Was dann tatsächlich die Gründe für diese gesetzlichen Regelungen sind, ist natürlich eine andere Frage, die ich jedoch nicht beantworten kann ;)

        Viele Grüße,
        Sebastian

        1. Hi,

          Unabhängig davon, wie ich es selbst gern hätte, kann ich (objektiv?) zumindest einige Gründe dafür erahnen:

          • bei Geschäftskunden gibt es (sollte es geben) Kalkulationen, die in der Form bei Privat nicht zu finden ist.

          nein, Einspruch. Ich handle als Unternehmer nicht anders, als ich es auch als Privatperson tun würde.

          Selbst Kleinunternehmer sollten Investitionen/Ausgaben unter anderen Gesichtspunkten betrachten.

          Nein, sollten sie IMHO nicht. Die wichtigste Maxime ist meiner Ansicht immer noch, egal ob privat oder gewerblich: Gib nie mehr Geld aus, als du wirklich hast. Die zweitwichtigste ist: Kaufe das, was du wirklich brauchst, dort, wo du es am günstigsten bekommst. ("Am günstigsten" ist dabei nicht immer der Anbieter mit dem geringsten Preis.)

          • teilweise gibt es für Geschäftskunden auch andere Preise, dies rechtfertigt durchaus weniger Leistung

          Ja, einverstanden. Die Option auf das günstigere Angebot mit weniger Leistung sollte aber IMHO Privatkunden ebenso zugänglich sein. Im EDV-Bereich ist das teilweise so: Beispiel: OEM-Software ohne Supportanspruch; Hardware in Antistatik-Tüten und ohne gebündelte Software anstatt im bunt bedrucktem Karton mit einem Haufen Mü^WBonus-Software.

          • als Unternehmer kann ich Risiken in Kauf nehmen und Verluste anders kompensieren

          Ach?

          • Ein Unternehmer hat andere Kompetenzen. Nicht nur im juristischen Bereich. Geschäftskunden kaufen meist in ihrem Fachbereich, dort sollten sie wissen, was sie kaufen

          Das sollte für Privatkunden auch gelten. Wer spontan kauft, ohne sich vorher zu informieren, muss auch eventuelle Nachteile akzeptieren.

          Was dann tatsächlich die Gründe für diese gesetzlichen Regelungen sind, ist natürlich eine andere Frage, die ich jedoch nicht beantworten kann ;)

          Das kann wahrscheinlich niemand.

          Ciao,
           Martin

          --
          why the heck do you jerk think, that wir ein doppelposting nicht bemerken, wenn you zwischendurch the sprache wechselst?
            (wahsaga)
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          1. Hi,

            • bei Geschäftskunden gibt es (sollte es geben) Kalkulationen, die in der Form bei Privat nicht zu finden ist.

            nein, Einspruch. Ich handle als Unternehmer nicht anders, als ich es auch als Privatperson tun würde.

            Dann bist du entweder ein ausergewöhnlich schlauer und vorausdenkender Verbraucher (so wie ihn das Gesetz nicht kennt ;) oder du bist ein schlechter Unternehmer.

            Selbst Kleinunternehmer sollten Investitionen/Ausgaben unter anderen Gesichtspunkten betrachten.

            Nein, sollten sie IMHO nicht. Die wichtigste Maxime ist meiner Ansicht immer noch, egal ob privat oder gewerblich: Gib nie mehr Geld aus, als du wirklich hast. Die zweitwichtigste ist: Kaufe das, was du wirklich brauchst, dort, wo du es am günstigsten bekommst. ("Am günstigsten" ist dabei nicht immer der Anbieter mit dem geringsten Preis.)

            Ein Privater kann doch ruhig mal emotionsgesteuert handeln - solange es im finanziellen Rahmen bleibt. Ein Unternehmer sollte das nicht unbedingt.

            • als Unternehmer kann ich Risiken in Kauf nehmen und Verluste anders kompensieren

            Ach?

            Ein Unternehmer sollte eine Kostenrechnung betreiben. Dort sollte es einen Punkt kalukulatorische Wagnisse geben. Dort macht man kostenrechnerisch Rückstellungen für drohende Verluste durch aller Art von Pannen und Problemchen. Wenn die Geschichte gut läuft ist das auch recht genau. Wenn dann also ein paar solche Sachen passieren ist absolut noch nichts verloren, weil man es vorher eingeplant hat. Wenn nichts passiert hat man außerplanmäßige Gewinne.

            So ausgeprägt wird das bei einem Privaten sicher nicht zu finden sein.

            Ein anderer Aspekt wäre noch die Quersubventionierung zwischen verschiedenen Einnahmequellen. Ein Verbraucher hat dagegen oft nur eine Einnahmequelle...

            • Ein Unternehmer hat andere Kompetenzen. Nicht nur im juristischen Bereich. Geschäftskunden kaufen meist in ihrem Fachbereich, dort sollten sie wissen, was sie kaufen

            Das sollte für Privatkunden auch gelten. Wer spontan kauft, ohne sich vorher zu informieren, muss auch eventuelle Nachteile akzeptieren.

            Ein Unternehmen mit vielen Mitarbeitern hat grundlegend andere Möglichkeiten, sich abzusichern und schlau zu machen als ein einzelner Verbraucher. Aber ich stimme schon teilweise zu. Man sollte nicht unbedingt einfach mal das halbe Sortiment bestellen und erst denken anfangen, wenn das Paket da ist...

            Gruß
            Alex

            1. Hallo,

              • bei Geschäftskunden gibt es (sollte es geben) Kalkulationen, die in der Form bei Privat nicht zu finden ist.
                nein, Einspruch. Ich handle als Unternehmer nicht anders, als ich es auch als Privatperson tun würde.
                Dann bist du entweder ein ausergewöhnlich schlauer und vorausdenkender Verbraucher (so wie ihn das Gesetz nicht kennt ;) oder du bist ein schlechter Unternehmer.

              vielleicht beides. :-)

              Selbst Kleinunternehmer sollten Investitionen/Ausgaben unter anderen Gesichtspunkten betrachten.
              Nein, sollten sie IMHO nicht. Die wichtigste Maxime ist meiner Ansicht immer noch, egal ob privat oder gewerblich: Gib nie mehr Geld aus, als du wirklich hast. Die zweitwichtigste ist: Kaufe das, was du wirklich brauchst, dort, wo du es am günstigsten bekommst. ("Am günstigsten" ist dabei nicht immer der Anbieter mit dem geringsten Preis.)
              Ein Privater kann doch ruhig mal emotionsgesteuert handeln - solange es im finanziellen Rahmen bleibt. Ein Unternehmer sollte das nicht unbedingt.

              Warum nicht? Genau unter der Prämisse -solange es im vorgesehenen finanziellen Rahmen bleibt- kann man auch als Unternehmer mal Geld für "Hirngespinste" ausgeben. Also Dinge, deren Rendite oder materieller Nutzen zunächst fragwürdig ist.

              • als Unternehmer kann ich Risiken in Kauf nehmen und Verluste anders kompensieren
                Ach?
                Ein Unternehmer sollte eine Kostenrechnung betreiben. Dort sollte es einen Punkt kalukulatorische Wagnisse geben. Dort macht man kostenrechnerisch Rückstellungen für drohende Verluste durch aller Art von Pannen und Problemchen.

              Ja, aber das macht man doch als Privater nicht anders (auch wenn man es vielleicht anders nennt).

              Ein Unternehmen mit vielen Mitarbeitern hat grundlegend andere Möglichkeiten, sich abzusichern und schlau zu machen als ein einzelner Verbraucher.

              Ja. Dazu gehört auch, dass man als Unternehmer relativ unkompliziert mal kostenlose Muster von Produkten bekommt (z.B. elektronische Bauelemente), deren Eignung für einen bestimmten Einsatzzweck man erst testen möchte, bevor man schließlich größere Stückzahlen kauft.
              Als Privatmann kann man schon eine rote Markierung im Kalender machen, wenn man überhaupt mal ein Muster bekommt. Ähnlich sieht's aus mit Datenblättern und Schaltungsbeispielen.

              Aber ich stimme schon teilweise zu. Man sollte nicht unbedingt einfach mal das halbe Sortiment bestellen und erst denken anfangen, wenn das Paket da ist...

              Und genau dazu verführt ja diese Umtausch- und Rückgabe-Mentalität der Versandhändler, die ja sogar in der Werbung groß herausgestellt wird ("und Zurückschicken ist ja da kostenlos"). Mal ehrlich - wer will denn wirklich Kleidung und Schuhe kaufen, ohne sie vorher anzuprobieren? Ich nicht, obwohl ich bei Schuhen eine sehr große Trefferwahrscheinlichkeit habe, wenn ich einfach nach Größe 44 greife. Aber wenn ich das Zeug sowieso anprobiere (und Unpassendes ggf. zurückschicke), dann kann ich es auch gleich herkömmlich im Laden kaufen. Das halte ich für weniger aufwendig.

              Anders bei Technik-Produkten: Wenn ich genau weiß, ich will eine Festplatte von Samsung, Typ soundso, dann brauche ich die nicht erst im Laden anzuschauen.

              So long,
               Martin

              --
              Krankenschwester zum fassungslosen Vater von Drillingen: Nein, Sie sollen sich keins aussuchen! Alle drei sind Ihre!
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              1. Hallo,

                ich glaube, ab hier drehen wir uns im Kreis. Insbesondere weil hier durcheinandergeworfen wird, was wünschenswert wäre und was unabhängig davon nachvollziehbar ist.
                Ich habe bereits angedeutet, dass ich selbst auch lieber ein paar mehr Rechte als (Klein-)Unternehmer hätte, die ich von Privat auch gewohnt bin. Dennoch fallen mir eben einige - wie ich finde nachvollziehbare - Gründe ein, woran es liegen könnte, dass dem nicht so ist. Die deutlich größeren Abnahmemengen sind noch ein Punkt, der wichtig ist und von mir vergessen wurde. Wenn einige Privatleute ein paar Produkte zurückschicken ist das für das Unternehmen überschaubar. Wenn Geschäftskunden mit Abnahmemengen in 3-, 4-, 5- oder noch höher-stelligen Bereich von einem Rückgaberecht Gebrauch machen, dann ist das eine ganz andere Sache.

                Im übrigen genieße ich auch als Geschäftskunde häufig genug die selben Rechte wie Privatkunden. Dann ist es jedoch freiwillige Serviceleistung des Auftragnehmers.

                Viele Grüße,
                Sebastian

  2. Hello,

    bei einem kleineren Webhoster wird mir leider die Rechnung i.H.v. 30€ nicht elektronisch signiert oder per Post zugestellt.
    Damit bleibe ich bei Betriebsprüfung jedesmal auf der USt. sitzen, die vom Finanzamt nicht rückerstattet wird.
    Zusenden möchte der Hoster nur, wenn zusätzliche Bearbeitungsgebühr übernommen wird. Ist er nicht verpflichtet, (zumindest auf Verlangen des Kunden) "dokumentenechte" Rechnungen zuzusenden?! - ohne Zusatzkosten...
    Auch Änderungen der Anschrift kosten dort 25€ und Kündigung wird nur per Einschreiben auf eigene Kosten akzeptiert.

    Im Prinzip herrscht zwischen Kaufleuten oder Kann-Kaufleuten Vertragsfreiheit. Das Ausstellen _zusätzlicher_ Rechnungen kann also verienbart und damit berechnet werden. Das dürfen sogar Kaufleute gegenüber Endverbrauchern.

    Zur Ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung gehört es aber, dass wenigstens einmal die zu zahlenden Summen genau aufgelistet werden. Das kann ausschließlich im Vertrag stattfinden. Da es sich hier vermutlich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ähnlich einer Miete bei Immobilien, ist keine zusätzliche Rechnungsstellung erforderlich. Verzug tritt bereits bei Nichteinhalten der vertraglich vereinbarten Summen und Fristen ein.

    Solange sich die Rahmenbedingungen nicht ändern, also z.B. die im Vertrag zugrunde gelegte Steuer gleich bleibt, muss auch kein neuer schriftlicher Nachweis erfolgen.

    Der Vertrag und die Zahlungsnachweise reichen bei einer Dauerschuld vollkommen zur Glaubhaftmachung in einer odentlichen Buchführung. Sollte Dein Finanzamt hier spinnen, nimm Dir einen in Steuerrecht bewanderten Rechtsanwalt, und gehe dagegen an.

    Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

    Tom vom Berg

    --
     ☻_
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    / \ Nur selber lernen macht schlau
    http://bergpost.annerschbarrich.de
    1. Hallo,

      Der Vertrag und die Zahlungsnachweise reichen bei einer Dauerschuld vollkommen zur Glaubhaftmachung in einer odentlichen Buchführung. Sollte Dein Finanzamt hier spinnen, nimm Dir einen in Steuerrecht bewanderten Rechtsanwalt, und gehe dagegen an.

      Betreffend der Buchführung habe ich das auch schon gehört. Aber bezüglich der Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer habe ich bis jetzt immer nur gehört/gelesen, dass man da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG braucht und sonst eben die Vorsteuer nicht wiederbekommen. Und genau darum ging es ja.

      Siehst du das anders? Wenn ja, wieso?

      1. Hello,

        Betreffend der Buchführung habe ich das auch schon gehört. Aber bezüglich der Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer habe ich bis jetzt immer nur gehört/gelesen, dass man da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG braucht und sonst eben die Vorsteuer nicht wiederbekommen. Und genau darum ging es ja.

        Siehst du das anders? Wenn ja, wieso?

        Ja, das sehe ich anders. Der Vertrag weist doch alles bereits genau aus. Warum sollte man das noch ein zweites Mal nachweisen sollen?

        Bei meinem gewerblichen Mietvertrag habe ich auch keine zus. Rechnung erhalten und konnte selbstverständlich die Vorsteuer geltend machen.

        Wichtig ist ein eindeutiger Beleg, in dem die Steuer ausgewiesen wird. Das kann auch der Vertrag sein.

        Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

        Tom vom Berg

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        1. Hello,

          Betreffend der Buchführung habe ich das auch schon gehört. Aber bezüglich der Rückzahlung gezahlter Umsatzsteuer habe ich bis jetzt immer nur gehört/gelesen, dass man da eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG braucht und sonst eben die Vorsteuer nicht wiederbekommen. Und genau darum ging es ja.

          Siehst du das anders? Wenn ja, wieso?

          Ja, das sehe ich anders. Der Vertrag weist doch alles bereits genau aus. Warum sollte man das noch ein zweites Mal nachweisen sollen?

          Bei meinem gewerblichen Mietvertrag habe ich auch keine zus. Rechnung erhalten und konnte selbstverständlich die Vorsteuer geltend machen.

          Wichtig ist ein eindeutiger Beleg, in dem die Steuer ausgewiesen wird. Das kann auch der Vertrag sein.

          Der Vertrag muss die Pflichtangaben für Rechnungen lt. UStGes §14 enthalten.
          Seit dem 01.01.2004 müssen folgende Angaben vorhanden sein:

          * vollständige Namen und die Anschriften des ausstellenden
                Unternehmens/Unternehmers und des Leistungsempfängers,
              * die Steuernummer des ausstellenden Unternehmens oder die
                Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
              * das Ausstellungsdatum, bei Dauerschuldverienbarungen die Dauer der Gültigkeit,
                der Zahlungsrhythmus und das Datum der ersten Fälligkeit
              * eine fortlaufende Rechnungsnummer, sofern kein Dauerschuldverhältnis vorliegt
              * Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
                oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung),
              * Liefer- oder Leistungszeitpunkt oder im Falle des § 14 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz
                der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts, wenn er vom
                Rechnungsdatum abweicht und feststeht,
              * nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelte (vgl. § 10 UStG)
                sowie im voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht im Entgelt
                bereits berücksichtigt sind,
              * den anzuwendenden Steuersatz und den Ausweis des Steuerbetrages oder im Fall
                der Steuerbe­freiung einen Hinweis darauf, daß für eine Lieferung oder sonstige
                Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

          Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

          Tom vom Berg

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          1. Hi,

            Wichtig ist ein eindeutiger Beleg, in dem die Steuer ausgewiesen wird. Das kann auch der Vertrag sein.

            Der Vertrag muss die Pflichtangaben für Rechnungen lt. UStGes §14 enthalten.
            Seit dem 01.01.2004 müssen folgende Angaben vorhanden sein:

            * vollständige Namen und die Anschriften des ausstellenden
                  Unternehmens/Unternehmers und des Leistungsempfängers,
                * die Steuernummer des ausstellenden Unternehmens oder die
                  Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
                * das Ausstellungsdatum, bei Dauerschuldverienbarungen die Dauer der Gültigkeit,
                  der Zahlungsrhythmus und das Datum der ersten Fälligkeit
                * eine fortlaufende Rechnungsnummer, sofern kein Dauerschuldverhältnis vorliegt
                * Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
                  oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung),
                * Liefer- oder Leistungszeitpunkt oder im Falle des § 14 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz
                  der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts, wenn er vom
                  Rechnungsdatum abweicht und feststeht,
                * nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelte (vgl. § 10 UStG)
                  sowie im voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht im Entgelt
                  bereits berücksichtigt sind,
                * den anzuwendenden Steuersatz und den Ausweis des Steuerbetrages oder im Fall
                  der Steuerbe­freiung einen Hinweis darauf, daß für eine Lieferung oder sonstige
                  Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

            Ja, aber das muss halt auch vorhanden sein - und die richtige Form muss eingehalten werden. Also entweder auf Papier oder wenn elektronisch dann ordentlich signiert.

            Gruß
            Alex

            1. Hello,

              Wichtig ist ein eindeutiger Beleg, in dem die Steuer ausgewiesen wird. Das kann auch der Vertrag sein.

              Der Vertrag muss die Pflichtangaben für Rechnungen lt. UStGes §14 enthalten.
              Seit dem 01.01.2004 müssen folgende Angaben vorhanden sein:

              * vollständige Namen und die Anschriften des ausstellenden
                    Unternehmens/Unternehmers und des Leistungsempfängers,
                  * die Steuernummer des ausstellenden Unternehmens oder die
                    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
                  * das Ausstellungsdatum, bei Dauerschuldverienbarungen die Dauer der Gültigkeit,
                    der Zahlungsrhythmus und das Datum der ersten Fälligkeit
                  * eine fortlaufende Rechnungsnummer, sofern kein Dauerschuldverhältnis vorliegt
                  * Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
                    oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung),
                  * Liefer- oder Leistungszeitpunkt oder im Falle des § 14 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz
                    der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts, wenn er vom
                    Rechnungsdatum abweicht und feststeht,
                  * nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelte (vgl. § 10 UStG)
                    sowie im voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht im Entgelt
                    bereits berücksichtigt sind,
                  * den anzuwendenden Steuersatz und den Ausweis des Steuerbetrages oder im Fall
                    der Steuerbe­freiung einen Hinweis darauf, daß für eine Lieferung oder sonstige
                    Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

              Ja, aber das muss halt auch vorhanden sein - und die richtige Form muss eingehalten werden. Also entweder auf Papier oder wenn elektronisch dann ordentlich signiert.

              Davon ist auszugehen. Anderenfalls erfüllt der Rechnungs-/Vertragsaussteller einen wichtigen Vertragsbestandteil schuldhaft nicht und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Verträge bedürfen nach deutschem Recht zwar grundsätzlich nicht der Schriftform, Kaufleute sind aber verpflichtet, nach dem Gesetz geforderte Nachweise zu liefern und dem Vertragspartner die Erfüllung zu ermöglichen, also nicht unmöglich zu machen. Dies gehört zu den impliziten Vertragserfüllungspflichten.

              Noch ein Link zum Thema. Daraus kann man sehen, dass auch Gerichte sich irren...
              http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/rechnungserteilung-bei-dauerschuldverhaeltnissen-verschaerfte-anforderungen-23-01-2006.566/

              Liebe Grüße aus dem schönen Oberharz

              Tom vom Berg

              --
               ☻_
              /▌
              / \ Nur selber lernen macht schlau
              http://bergpost.annerschbarrich.de
  3. Moin!

    Damit bleibe ich bei Betriebsprüfung jedesmal auf der USt. sitzen, die vom Finanzamt nicht rückerstattet wird.

    Was hindert Dich daran, die Rechnung auszudrucken?

    MFFG (Mit freundlich- friedfertigem Grinsen)

    fastix

  4. Hallo Alex,

    google mal nach "BMF-Schreiben-29012004" gibt es auch als PDF.

    Wenn dein Hoster keine richtige digitalen Rechnungen mit qualifizierter Signatur ausstellen kann. Ist er verpflichtet eine normale Rechnung auszustellen.
    Sonst hat er sich nach UStG und UStGDV des einen oder anderen Tatbestandes strafbar gemacht.

    Finanzamt und Gewerbeaufsicht gehen auch gerne Hinweisen nach, das keine korrekten Rechnungen ausgestellt werden.

    Es gibt auch die Pflichtangaben die auf einer Rechnung stehen müssen.

    In dem Schreiben findest du auch die Paragraphen dazu.

    Kay