Texter mit x: Aktuelle Abmahnung

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Davon abgesehen, daß hier womöglich die Rechteinhaber bzw. von ihnen Beauftragte (also auch Rechteinhaber) die Weiterleitung auf den Inhalt veranlaßt haben und damit jede urheberrechtliche Diskussion hinfällig ist.:

Woher aber weiß ich, welche Website nun Material enthält, das ich ansehen darf.

Wer sagt, daß man das wissen muß? Man müßte wissen bzw. offensichtlich erkennen können, daß die Vorlage rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wird, so heißt es im § 53 UrhG.

Es werden unzählige Videos zum Anfüttern von den Rechtinhabern ins Netz gestellt. Es müssen schon sehr besondere Umstände vorliegen, damit ein Porno im urheberrechtlichen Sinne offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemacht wird. Bei Videos die automatisch beim Besuch der Seite abgespielt werden, müsste es (das Abspielen und die Rechtswidrigkeit) schon vor dem Besuch der Seite offensichtlich sein. Nicht zuletzt gibt es zahlreiche Umstände, die dafür sorgen können, daß eine gegebenenfalls vorhandene Offensichtlichkeit nicht wahrgenommen wird (ich meine technische Umstände, andere wären in einem Prozeß sicher lustig (aber eventuell ebenfalls nicht unbedeutend)).

PS.: "ansehen" ist urheberrechtlich irrelevant, nur im UrhG benante Handlungen sind relevant, wie das Anfertigen einer Kopie (was beim Besuch einer Webseite grundsätzlich zutrifft).

Wenn man nicht mehr weiß, ob das Angebot rechtlich ok ist, wie kann man da in Zukunft sich im Netz bewegen.

Selbst wenn man sich nicht auf die Privatkopie berufen könnte (z.B. weil man im dienstlichen Auftrag handelt), sollte sich kaum ein Richter finden, der einen verurteilt (strafrechtlich ohnehin nicht), nur weil man eine Webseite aufgerufen hat die Inhalte ohne Zustimmung des Rechteinhabers bereithält, ohne das man den Umstand kannte oder hätte erkennen müssen. Die Situation ist einfach absurd* auch wenn das UrhG dem nicht ausdrücklich voll*x Rechnung trägt.

* Und damit meine ich nicht das "absurd" mit dem Rechtslaien oft korrekte und - mit entsprechendem Einblick - sinnvolle Entscheidungen bezeichnen.

** Für Schadenersatzpflichtigkeit muß ggf. Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen ($ 97).

Vielleicht wäre eine Abmahnung/Klage unter diesen Umständen sogar als rechtsmißbräuchlich anzusehen.