Wer sagt, daß man das wissen muß?
Praktisch du im nächsten Satz ;-) Der lautet:
Nö. Man muß eben nicht wissen, was man "ansehen" darf, damit es nicht rechtswidrig ist. Man muß wissen, was man nicht "ansehen" darf, damit es rechtswidrig ist. Das ist kein Umkehrschluß.
Wenn man nicht weiß (und nicht wissen kann) was man nicht ansehen darf, darf man es ansehen. Wenn man es weiß (oder wissen müßte) darf man es nicht ansehen. Wissen kann man es indem man, woher auch immer, das Wissen hat bzw. wissen müßte man es, wenn es offensichtlich ist (aktueller Hollywood-Film).
Und wie will man das erkennen ohne die Seite besucht zu haben?
Gar nicht, außer es liegen besonderen Umständen vor oder man hat das Wissen, woher auch immer.
Wenn irgendwie dokumentiert werden kann, daß man nach potentiell unzulässig zugänglich gemachten Filmen gesucht hat (bei Pornos schwierig, bei aktuellen Hollywood-Filmen leichter), dann hat man wohl mindestens fahrlässig gehandelt, wenn man dann auf einen Film stößt, der automatisch abgespielt wird.
Da ist ein Film, in unzähligen Videoportalen sind Millionen davon. Welchem sehe ich an dass er rechtswidrig veröffentlicht wurde?
Dem, dem Du es ansiehst, dem, dem Du es unter Einbeziehung aller Umstände ansehen mußt, weil es offensichtlich ist. Nur wenn das der Fall ist (und Dir das dann auch noch nachgewiesen werden kann), bist Du nach Recht und Gesetz dran.
Mit jedem (auch Nichtporno-)Film und jedem Musikalbum, welcher von den Rechteinhabern frei angeboten wird, wird die Rechtswidrigkeit immer schwerer einzuschätzen sein, also immer weniger offensichtlich.
PS.: "ansehen" ist urheberrechtlich irrelevant, nur im UrhG benannte Handlungen sind relevant, wie das Anfertigen einer Kopie (was beim Besuch einer Webseite grundsätzlich zutrifft).
Hier sehe ich einen Widerspruch. Du sagst ansehen ist irrelevant. Es setzt aber den Besuch einer Webseite voraus und das ist laut deinem nächsten Satz grundsätzlich eine Kopie, also ist es ja doch nicht irrelevant?
Ich wollte es in erster Linie auf das Wesentliche bringen*. Fast immer hirnlos wird von Streaming gefaselt, dabei ist Streaming kein Rechtsbegriff und noch nicht einmal eindeutig. Streaming kann öffentlich zugänglich machen sein, aber auch Senden (im Sinne des Urheberrechts). Beides ist rechtlich zu unterscheiden. Beim Senden kann das Senden so rechtswidrig sein wie es will, eine Privatkopie davon ist dennoch zulässig.
Auch technisch wird oft alles in einen Topf geworfen. Wenn bei Streamen immer nur kleinste Stücke im Cache aufbewahrt werden, wie es teilweise der Fall ist, dann muß man schon ernsthaft fragen, ob das noch eine Kopie in dem Sinne ist. Der Normalfall ist nach meiner Beobachtung aber, daß der gesamte Film im Cache vorliegt, also eine Kopie über die man tatsächlich verfügen kann.
*Aber auch das z.B.: Du kannst auf dem Rechner deines Kumpels den Film ansehen, den dein Kumpel gerade angesehen hat. Keine neue Kopie, also rechtlich irrelevant. Du kannst auch gleich zuschauen ohne selbst eine Kopie anzufertigen. Ansehen ist urheberrechtlich irrelevant. So kann es auch am Vorsatz fehlen, wenn jemand nicht weiß, daß mit dem Ansehen die Anfertigung einer Kopie einhergeht.