Ich habe diese URL‚s nicht "nur" genannt, sondern sie als Beispiele dafür aufgeführt, dass wir gegen Links von diesen URL‚s auf unsere HP vorgehen würden.
Eine reine Nennung von (z.B. indizierten) URL‚s ist kritsch. Es gibt z.B. eine Strafentscheidung zu der (unkommentierten) Veröffentlichung aller indizierten URL‚s. Die Nennung von einzelnen URL‚s als Beispiele ist IMO jedoch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Auch im SPIEGEL standen schon Nazi-URL`s.
So ich habe nun o.g. Strafentscheidung gefunden:
AG Hamburg-Bergedorf "Werbung für indizierte Schriften" (Az.: 411 - 247/99 - 7005 Js 196/98)
Der Angeklagte hat auf seiner Homepage verschiedene Schriften (hier Internetseiten), die von Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indiziert worden waren, ohne Verlinkung aufgelistet. Der jeweilige Internet-User mußte, wenn er die (indizierten) Internetseiten besuchen wollte, die Adressen selbst eingeben oder kopieren.
Dies stellt nach Auffassung des Amtsgerichtes einen Verstoß gegen §§ 5, 21 GjS (Gesetz zur Verbreitung von jugendgefährdenden Schriften) dar. Die reine Auflistung der indizierten Internetseiten erfolgt ohne Genehmigung der Behörde und diente offensichtlich auch nicht als Warnung vor diesen Seiten.
... und genau das habe ich nicht gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth