Gravenreuth schrieb:
Matti antwortet:»» Wegen der illegalen Meta-Tags (= mein Name in min. 164 Dateien, z.B. auch beim Ehrenmitglied Münz als Keyword; vgl. Posting von letzter Woche bei de.soc.recht.datennetze) wurde der FFL e.V. heute von mir (und auch noch anderweitig) abgemahnt.
Was soll das denn nun wieder. Ihr Name ist doch nur allgemeine Inhaltsbeschreibung.
Für das Ehrenmitglied Herrn Münz?
vgl.:
LG Mannheim "ARWIS" (Az: 7 O 291/97); MMR 1998, 217; CR 1998, 306
Der Inhaber einer Homepage haftet dafür, daß Suchmaschinen, das für den Anwender nicht sichtbare Suchwort "ARWIS" finden und in Marken-recht verletzender Weise auf die Seite verweisen.
Urteil vom 01. August 1997
LG Frankfurt "diaprog" (Az.: 3/11 O 98/99)
Selbst wenn der streitige Begriff auf der gefundenen Seite oder in den Meta-Tags im Quellcode überhaupt nicht erscheint, stellt das Auffinden einer Seite durch das Eingeben eines markenrechtlich geschützten Begriffes als Suchwort bei einer Suchmaschine eine Markenverletzung dar.
Urteil vom 14. Dezember 1999 (Volltext)
LG Hamburg "Meta-Tags" (Az: 315 O 258/99); MMR 2000,46; NJW-CoR 1999,499 (nur LS); CR 2000,121
Bei der Bezeichnung der Klägerin als "Galerie d'Histoire" handelt es sich um eine Unternehmenskennzeichnung. Diese hat der Beklagte verletzt, indem er die sog. Meta-Tags auf seiner Website gesetzt hat. Die Bezeichnung der Klägerin ist hinreichend kennzeichnungs-kräftig, zumal bei der in § 5 MarkenG geschützten geschäftlichen Bezeichnung eher geringere Anforderungen zu stellen sind, als bei § 14 MarkenG. Zwar ist angesichts der Branche , in der die Klägerin
tätig wird, die Bezeichnung "Galerie d`Histoire" auch beschreibend, aber noch hinreichend originell. Der Beklagte benutzt dabei jeweils Teile der geschützten Unternehmensbezeichnung für seine Meta-Tags, was zu Verwechslungen führen kann, da sich die User auf einer Web-site der Klägerin wähnen. Dies gilt um so mehr, als zwischen den Parteien praktisch Branchenidentität besteht. Jedenfalls ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr naheliegend, da für den Internet-Benutzer die Annahme, zwischen beiden Geschäften bestehe eine Ver-bindung und/oder Kooperation, naheliegend erscheint.
Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst im Internet nicht vertreten ist. Letzteres führt im übrigen nicht dazu, daß die Parteien auf verschiedenen Märkten tätig sind, denn die ange-sprochenen Verkehrskreise, nämlich die Interessenten antiker Militaria, sind identisch.
Beschluss vom 13. September 1999
Warum sollen diese Rechtsgedanken nicht auch auf §§ 12,1004 BGB anwendbar sein. Ich bin zumindest nicht gewillt mit meinem guten Namen Reklame für d i e s e n Verein zu machen!
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.Ing.(FH)