Warum sollen diese Rechtsgedanken nicht auch auf §§ 12,1004 BGB anwendbar sein. Ich bin zumindest nicht gewillt mit meinem guten Namen Reklame für d i e s e n Verein zu machen!
Erstens haben Sie keinen guten Namen,
Meine Mandanten sind mir sehr zufrieden - und nur das zählt für mich!
zweitens sind Sie durch Ihre Tätigkeiten eine Person des öffentlichen Lebens,
Selbst wenn dem so wäre, ergibt sich hieraus kein Recht zu einem systematisch gesetzten Keyword.
und Drittens ist Ihr Name keine Marke.
Stimmt - und?
§§ 12,1004 BGB sind eine nach der Rechtsprechung ausreichende Anspruchsgrundlage - und nur das zählt für mich!
vgl.
OLG Köln ".../alsdorf.de" (Az.: 13 W 1/99); MMR 1999,536
Domains sind namensähnliche Kennzeichen (§ 12 BGB). Unter dem Gesichtspunkt der Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung (BGH NJW 1997,2687) ist auch der Gebrauch als Second-Level-Domain unzuläs-sig.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird deshalb verweigert, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 18.01.1999
LG Ansbach "ansbach.de" (NJW 1997, 2688)
Die Domain "ansbach.de" darf nur die Stadt Ansbach benutzen, weil der Begriff "Ansbach" eindeutig auf die Gebietskörperschaft hin-weist. Internet-Benutzer erwarten unter einer Domain nicht nur die Informationen über Ansbach, sondern Informationen von der Stadt Ansbach.
Urteil vom 05. März 1997
OLG Karlsruhe "badwildbad.com" (Az.: 6 U 62/99) MMR 1999, 604; NJW-CoR 199, 498 (Nur LS); CR 1999, 783; JurPC Web. Dok. 40/2000)
Die Klägerin genießt Namensschutz für die Bezeichnung "B.....".
Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). In Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, daß dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "b.... .com" (oder "b... .de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte.
Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der Beklag-te weist selbst darauf hin, daß die Klägerin eine eigene Domain nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Ein-griff in das Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen."
Urteil vom 09. Juni 1999
LG Hamburg "fehrmann.de" (Az: 322 O 218/97) Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 27. Mai 1997
LG Mannheim "heidelberg.de" (Az: 7 O 60/96); CR 1996, 353; GRUR 1997, 377; NJW 1996,2736
Die Klägerin kann gemäß § 12 BGB verlangen, daß die weitere Benu-tzung der Adresse "heidelberg.de" unterlassen wird, da ein nicht unerheblicher Teil der Internet-Benutzer die Domain mit der Kläg-erin in Verbindung bringt.
Urteil vom 08. März 1996
OLG Köln "herzogenrath.de" (Az.: 13 W 48/98); NJW-RR 1999,622; CR 1999,385)
Domains sind namensähnliche Kennzeichen. Es kann letztlich offen bleiben, ob bereits in der Registrierung einer Domain eine Namens-anmaßung im Sinne des § 12 BGB liegt, da der Beklagte in zuord-nungsverwirrender Weise Gebrauch von der Domain "herzogenrath.de" macht. Das der Beklagte auf der bei Aufruf seiner Domain erschein-enden Seite auch einen Hyperlink zur Stadtverwaltung "herzogen-rath" anbietet, ändert nichts an der schon in der isolierten Benutzung des Namens der Klägerin für seine eigene Website liegende
Anmaßung. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird deshalb verweigert, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Einstweilige Verfügung; Beschluß vom 18.12.1998
LG Duisburg "kamp-lintfort.cty.de" (Az. 8 O 219/99)
Wird die Zeichenfolge "kamp-lintfort" als Domainlevel in einem Domainnamen mit der Bezeichnung "kamp-lintfort.cty.de" verwendet, ist darin eine Verletzung des Namensrechts im Sinne des § 12 BGB einer gleichnamigen Stadt zu sehen, wenn dem Verwender kein be-sonderes Nutzungsrecht oder eine Erlaubnis zusteht.
Die Verwechselungsgefahr wird nicht durch den Einwand ausgeschlos-sen, daß Dritte einen Gegenstand nicht unter der betreffenden Domain gesucht hätten.
Urteil vom 02.12.1999
In a l l e n Fällen hatten die betroffenen Gemeinden "nur" Ansprüche aus §§ 12,1004 BGB und haben gewonnen!
Mal sehen, was das LG München I zu FFL sagt (sofern nicht vorher eine Unterlassungserklärung kommt).
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth