Hallo Stonie,
Sorry, da hast du wieder mal nur die Hälfte gelesen: Ich sagte
bereits, ich gebe dir recht, was die Namensrechte anbelangt; was
ich in Zweifel ziehe, ist die Existenz des Rechts an dem Namen der
Schule - soweit ich weiss, hat sich noch keine öffentliche Schule
ihren Namen schützen lassen.
Braucht sie auch nicht; § 12 BGB (Namensrechte) greift vollumfänglich.
Hinsichtlich der Frage, welche von mehreren Schulen selben Namens
(zB Goethe-Gymnaium) die Domain beanspruche kann, gilt die von FvG
weiter oben bereits zitierte Entscheidung "familienname.de". Bei
selber Anspruchsgrundlage gilt "first come - first serve", sofern
nicht ein Anspruch gewichtiger ist als der andere (vgl. Krupp ./.
Krupp)
Salomonisch wäre ja mal Domain-Sharing: zB könnte man unter
"goethe-gymnasium.de" alle Goethe-Gymnasien in Deutschland vereinen
und jeweils per "Unterverzeichnis" die Stadt angeben (so machen es
zB Grosskonzerne mit Niederlassungen oder Microsoft mit Ländern).
Selbiges bietet sich imho auch bei Familiennamen an; insoweit muss
man, wenngleich mit Bedenken, Rob Liebwein sicher als Musterbeispiel
anführen.
viele Grüsse
Alex Kleinjung
Redaktion AdvoGraf
http://www.advograf.de