erika: Homepages im Steuerrecht

Hallo,

heut hab ich mal ein paar *saublöde* Fragen an die Experten.
Es geht um Formulierungen in einem Manuskript zu Steuerfragen.

1. Formulierung
"Die (selbst erstellte) Homepage ist als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen. Es handelt sich um ein individuelles Programm und somit um eine Software, die selbständig bewertet und verwertet werden kann."
Richtig ist, dass eine selbst erstellte Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, deren Herstellungskosten zu 100% abziehbare Betriebsausgaben sind.
Meine Frage: Ist eine Homepage ein *Programm* und damit eine *Software*?

2. Formulierung:
"Wenn Sie Ihre Homepage bzw. Website mit Hilfe eines anderen Unternehmers selbst herstellen, buchen Sie den Aufwand auf das Konto "Fremdleistungen".
Gemeint ist hier, dass eine Firma einen Dienstleistungsbetrieb (z.B. eine Werbeagentur) mit der Herstellung einer Homepage bzw. Website beauftragt, wobei sich im Regelfall eine Mitwirkungspflicht der Firma ergibt (z.B. Bereitstellung von Informationsmaterial), oft hat die Firma auch bereits bestimmte Vorstellungen, wie die Website aussehen soll oder der Dienstleistungsbetrieb unterbreitet einen Vorschlag oder mehrere, und die Firma stimmt letztendlich einem Vorschlag zu.  Sie erhält zum Schluss eine Rechnung, den Nettobetrag bucht sie als Betriebsausgaben (Konto Fremdleistung oder Konto Werbung). Na gut. Hierzu keine Frage meinerseits.

3. Formulierung:
"Wenn Sie aber eine bereits bestehende Homepage gegen Entgelt erwerben, handelt es sich um den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts.... Die entgeltlich angeschaffte Homepage müssen sie über ihre Nutzungsdauer abschreiben. Dabei können Sie die für Software übliche Nutzungsdauer von 2 bis 3 Jahren zugrunde legen."
Meine Frage: Wann kauft denn eigentlich eine Firma eine *bereits bestehende Homepage* gegen Entgelt? Kann mir jemand dazu ein Beispiel nennen? Kommt das in der Praxis überhaupt vor?

4. Formulierung:
Kann man einen PC einfach als Zentraleinheit bezeichnen?
Ich verstehe eigentlich unter der Zentraleinheit einen, allerdings  nicht ganz unwichtigen Bestandteil (;-) eines PC.
Aber den ganzen PC als Zentraleinheit zu bezeichnen kommt mir seltsam vor.

Deutsche Sprache - schwere Sprache. Deutsche Sprache im Steuerrecht -fast unverständlich.

Kann mir bitte jemand meine Fragen zu den o.a. Formulierungen beantworten?

Freundliche Grüsse
erika

--
Hauptsache dem Hund geht's gut
  1. Hallo Erika,

    heut hab ich mal ein paar *saublöde* Fragen an die Experten.
    Es geht um Formulierungen in einem Manuskript zu Steuerfragen.

    1. Formulierung
      "Die (selbst erstellte) Homepage ist als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen. Es handelt sich um ein individuelles Programm und somit um eine Software, die selbständig bewertet und verwertet werden kann."
      Richtig ist, dass eine selbst erstellte Homepage ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, deren Herstellungskosten zu 100% abziehbare Betriebsausgaben sind.
      Meine Frage: Ist eine Homepage ein *Programm* und damit eine *Software*?

    Ich würde "eindeutig nein" sagen. Unter einer Software versteht man im allgememeinen ein Produktionsmittel, wie .z.B. Word oder ein PPS, mit der man den jeweiligen Aufgaben angepasste unterschiedliche Lösungen produzieren kann. Immer und immer wieder, zur Not durch vorherige Kopie (die Software in einer Atombombe vernichtet sich ja selbst).

    Eine (statische) Homepage hat aber immer den selben Aussagewert.

    Die Homepage ist eine Form der Werbung und Korrespondenz mit den Geschäftspartnern. Sie ist von Ihrem Zweck einem Werbefilm oder einem Prospekt gleichzusetzen. An ihr können keine eigenständigen veräußerbaren Rechte erworben werden. Eine Homepage kann man nur mit der Firma oder dem Betriebsteil, dem sie zuzuordnen ist, zusammen verkaufen. Da sie genauso schnell veraltet, wie Werbeprospekte oder Werbefilme, wird die den gleichen Bedingungen der AfA unterliegen müssen, wie diese Materialien.  Anders verhält sich das, wenn es sich um eine Darstellung eines Produktes oder einer Leistung handelt, für das/die es eine eingetragene Marke gibt. Die Rechte an der Marke können ganz oder teilweise, sogar nur zeitweise oder unter bestimmten Auflagen verkauft, vermietet, verbreitet (gesplittet) werden. Der Wert einer an eine eingetragene Marke gekoppelten "Homepage" (hier besser multimedialen Darstellung) und die damit verbundene zur Zeit aus technischen Gründen noch der Regel "wer zuerst kommt hat sie" unterliegende Domain ist ungleich höher einzustufen. Der rechtmäßige Besitz einer gleichlautenden Domain wird den Wert der Marke erhöhen.

    Bei Wegfall von Marken-, Namens- oder Titelschutzrechten wird der "Wert einer Homepage" in sich zusammenfallen. Die Homepage kann also folglich kein eigener Bewertungsposten sein.

    Es gibt allerdings Software, mit der man den Content von Homepages erstellen und verwalten kann. Derartige CMS-Systeme sind unabhängig von Betreiber, Namens- Marken- und Titelschutzrechten für jeden Kaufmann (passender Betriebsgröße) einsetzbar und daher eindeutig als Software zu definieren. Mit ihrer Hilfe können verschiedene Ergebnisse erzielt werden.

    1. Formulierung:
      "Wenn Sie Ihre Homepage bzw. Website mit Hilfe eines anderen Unternehmers selbst herstellen, buchen Sie den Aufwand auf das Konto "Fremdleistungen".
      Gemeint ist hier, dass eine Firma einen Dienstleistungsbetrieb (z.B. eine Werbeagentur) mit der Herstellung einer Homepage bzw. Website beauftragt, wobei sich im Regelfall eine Mitwirkungspflicht der Firma ergibt (z.B. Bereitstellung von Informationsmaterial), oft hat die Firma auch bereits bestimmte Vorstellungen, wie die Website aussehen soll oder der Dienstleistungsbetrieb unterbreitet einen Vorschlag oder mehrere, und die Firma stimmt letztendlich einem Vorschlag zu.  Sie erhält zum Schluss eine Rechnung, den Nettobetrag bucht sie als Betriebsausgaben (Konto Fremdleistung oder Konto Werbung). Na gut. Hierzu keine Frage meinerseits.

    Stammt diese Aussage vom Finanzamt? Die widerspricht sich dann aber mit der ersten.

    1. Formulierung:
      "Wenn Sie aber eine bereits bestehende Homepage gegen Entgelt erwerben, handelt es sich um den entgeltlichen Erwerb eines immateriellen Wirtschaftsguts.... Die entgeltlich angeschaffte Homepage müssen sie über ihre Nutzungsdauer abschreiben. Dabei können Sie die für Software übliche Nutzungsdauer von 2 bis 3 Jahren zugrunde legen."
      Meine Frage: Wann kauft denn eigentlich eine Firma eine *bereits bestehende Homepage* gegen Entgelt? Kann mir jemand dazu ein Beispiel nennen? Kommt das in der Praxis überhaupt vor?

    Siehe auch 1.)
    Ich denke, entweder mit einem ganzen Betrieb oder Betriebsteil zusammen, oder eben ganz leise mit der Übernahme einer Marke.

    1. Formulierung:
      Kann man einen PC einfach als Zentraleinheit bezeichnen?
      Ich verstehe eigentlich unter der Zentraleinheit einen, allerdings  nicht ganz unwichtigen Bestandteil (;-) eines PC.
      Aber den ganzen PC als Zentraleinheit zu bezeichnen kommt mir seltsam vor.

    Alles Auslegungssache. Leider haben die PC-Fachleute gegenüber dem Finanzamt nicht die Repressialien bei "Falschbuchung" (falsche Fachbegriffe) wie umgekehrt...
    Die zentrale Einheit des EDV-Systems mag wohl die Maschine (sogar mit Gehäuse) sein.

    Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

    Tom

    --
    Intelligenz ist die Fähigkeit, aus Fehlern Anderer zu lernen und Mut die, eigene zu machen.
    1. Das warn mal gute Fragen, auf die ich nicht so recht antworten kann.
      Das ist eben die _deutsche_ Bürokratie, alles so umständlich wie möglich zu erklären!

      sys Stefan

    2. Hallo Thomas,

      Noch mal zur 1. Formulierung:

      »» Meine Frage: Ist eine Homepage ein *Programm* und damit eine *Software*?

      Ich würde "eindeutig nein" sagen.

      Ich sage auch "nein".
      Beispiele für Programme: Word, Excel, Open Office, HTML-Editoren wie Phase 5, Adove Golive, Dreamweaver......
      Eine Website ist normalerweise kein Programm und keine Software, mit dem ich neue Websiten herstellen kann.
      Aber siehe unter 3.?

      Eine (statische) Homepage hat aber immer den selben Aussagewert.

      Jein.
      Das Gerüst (Layout, Design) kann (muss nicht)statisch sein,  der Inhalt sollte durchaus dynamisch sein und regelmäßig aktualisiert werden.

      Alle weiteren Formulierungen sind recht interessant und ich muss sie mir in Ruhe durchdenken.

      1. Formulierung:
        Stammt diese Aussage vom Finanzamt? Die widerspricht sich dann aber mit der ersten.

      Nein, nicht vom Finanzamt. Die Aussage ist im Manuskript etwas unglücklich formuliert. Gemeint ist: Die Homepage einer Firma wird von einem Dienstleistungsbetrieb *in Abstimmung und unter Mitwirkung* der Firma  auf der Grundlage eines Vertrags hergestellt.
      Die Rechnung des Dienstleistungsbetriebes wird als Betriebsausgabe (Fremdleistung oder Werbungskosten) gebucht.
      Dieser Fall ist (abgesehen von der etwas unglücklichen Formulierung) eigentlich klar.

      1. Formulierung:

      Meine Frage: Wann kauft denn eigentlich eine Firma eine *bereits bestehende Homepage* gegen Entgelt? Kann mir jemand dazu ein Beispiel nennen? Kommt das in der Praxis überhaupt vor?

      Siehe auch 1.)
      Ich denke, entweder mit einem ganzen Betrieb oder Betriebsteil zusammen, oder eben ganz leise mit der Übernahme einer Marke.

      An diesem Fall hat der Verfasser des Manuskripts ganz sicher nicht gedacht. Ihm schwebt wohl vor, dass eine Firma eine fertige Website kauft(vielleicht nur das"Gerüst", das Layout und Design? ) und dann den betrieblichen Bedingungen anpaßt´(Veränderung der Farben, andere Grafiken, andere Inhalte).
      Gibt es so was in er Praxis?  Mir fällt eben ein: Kauf der Homepage für einen Webshop, der Käufer braucht in diese Homepage (in ihr "Gerüst")  nur noch *seine* Produkte und Preise einzutragen.

      Ich muss mir das alles überschlafen und bis morgen überlegen, wie überzeuge ich meinen Chef, dass er vielleicht doch die strittigen Formulierungen ändert.

      Danke für die Anregungen zum Nachdenken.
      erika

      --
      Hauptsache dem Hund geht's gut
      1. Hallo Erika,

        1. Formulierung:
          Stammt diese Aussage vom Finanzamt? Die widerspricht sich dann aber mit der ersten.

        Nein, nicht vom Finanzamt. Die Aussage ist im Manuskript etwas unglücklich...
        Dieser Fall ist (abgesehen von der etwas unglücklichen Formulierung) eigentlich klar.

        Find ich nicht. Leistungen, die ich zur Erstellung oder Verbesserung vorhandener Betriebsausstattung einkaufe, müssen, soweit Sie nicht überwiegend dem Erssatz oder der Wiederherstellung dienen, dem jeweiligen Anlagewert hinzugeschlagen werden und unterleigen der Abschreibungspflicht.

        Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de

        Tom

        --
        Intelligenz ist die Fähigkeit, aus Fehlern Anderer zu lernen und Mut die, eigene zu machen.
        1. Hallo Thomas,

          Find ich nicht. Leistungen, die ich zur Erstellung oder Verbesserung vorhandener Betriebsausstattung einkaufe, müssen, soweit Sie nicht überwiegend dem Erssatz oder der Wiederherstellung dienen, dem jeweiligen Anlagewert hinzugeschlagen werden und unterleigen der Abschreibungspflicht.

          Tja, was ist denn nun die Homepage oder die Website einer Firma?
          Leo dict übersetzt Homepage mit Startseite und Website mit  Webangebot. Das ist imho korrekt. Eigentlich ist die Homepage wirklich nur die Startseite, von der ich zu den weiteren Seiten des Webangebotes komme. Oft wird aber auch der Begriff Homepage an Stelle des Begriffs Website gebraucht.

          Aber egal ob nun Homepage oder Website - es handelt sich bei einer Firma um ein Angebot im Web, um ein Werbeangebot, um eine Werbeanzeige im Internet, zusätzlich zu der herkömmlichen Werbung mittels Prospekten (die so schön unsere Briefkästen verstopfen) oder mittels Annoncen in den Zeitungen/Zeitschriften (die Zeitungshersteller klagen zur Zeit über die Zurückhaltung ihrer Anzeigenkunden) oder mittels Präsentationen, Promotionen und was es alles auf dem Gebiet der Werbung gibt.
          Keiner würde die Kosten für diese Art der herkömmlichen Werbung als Betriebsausstattung bezeichnen und im Anlagenvermögen aktivieren und dann abschreiben, diese Kosten sind Betriebsausgaben für Werbung, die den jährlichen Gewinn schmälern. Selbst Lichtreklamen, Leuchtschriften und dergleichen sollen Werbekosten und damit Betriebsausgaben sein. Warum sollte das eigentlich bei einer Homepage/Website anders sein? Egal, ob ich sie in der eigenen Firma selbst herstelle oder ob ich sie in einer Werbeagentur herstellen lasse. Und so lese ich das auch aus dem mir vorliegenden Manuskript heraus, in beiden Fällen werden die Aufwendungen als Betriebsaufwand behandelt.
          An deres dagegen, wenn  meine Firma eine *vorgefertige* Website kauft, die eine Werbeagentur ohne Auftrag und Vertrag hergestellt hat, und die ich dann den konkreten Gegebenheiten meiner Firma anpasse, dann soll ich sie als immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren und über 2-3 Jahre abschreiben. Gibt es überhaupt solche Fälle? Typisch für die Praxis dürften doch die beiden zuerst genannten Fälle sein (ich bastele die Homepage/Website selbst in meiner Firma oder ich lasse sie von einem Dienstleistungsbetrieb nach meinen Vorgaben herstellen.

          Ein völlig anderes Problem ist es, wenn ich meine Firma verkaufe.
          Dann kann ich vom Käufer einen (nicht in der Buchführung ausgewiesenen) Firmenwert verlangen und unter Umständen auch erhalten. In diesen Firmenwert können verschiedene (Schätz- und ideelle)Werte einfließen, zum Beispiel der (Schätzwert) des Kundenstamms der Firma, das Image der Firma (sicher ein ideeller Wert), das Logo der Firma (dafür wurde  sogar irgendwann mal mehr oder weniger viel Geld bezahlt), die Web-und E-Mail-Adressen der Firma, und warum nicht auch die Website oder sogar das Webportal der Firma (wofür auch Aufwendungen getätigt wurden).

          Steuern müssen sein. Aber unsere Steuervorschriften sind derart kompliziert, dass sie oft mit dem gesunden Menschenverstand nicht zu begreifen sind.

          Was ich jetzt aus der Diskussion hier mitnehme:
          Eine Homepage/Website ist kein Programm und keine Software.
          Ob sie steuerlich gesehen ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, welches aktiviert und abgeschrieben wird, darüber könnte man weiter streiten. Ich neige dazu, in jedem Fall die Kosten für eine Homepage/Website als laufende Betriebsausgaben zu buchen, die den jährlichen Gewinn mindern.
          Beim Verkauf einer Firma könnte allerdings auch der
          (geschätzte oder ideelle) Wert der Homepage/Website in den Firmenwert mit einfließen.

          Vielen Dank und Gute Nacht. Morgen ist ein neuer Tag.
          erika

          --
          Hauptsache dem Hund geht's gut
          (ich hab gar keinen, aber in der Großfamilie gibts mindestens drei Stück)