Hello,
Priorität ist Priorität.
Desweiteren ist immer noch nicht geklärt ob aus der Verletzung des Namensrecht auch ein Verstoß nach §1 UWG hergeleitet werden kann.
Ich kann das nur aus eigener (böser) Erfahrung sagen, denn ich bin weder Rechtsanwalt noch Richter. Allerdings sind die sich auch selten klar darüber, was sie eigentlich wollen. Wenn es eine Qualitätssicherung in der Rechtsprechnung geben würde, dann wären die nur am Nachbessern. Aber so verdienen sie weiterhin schön an der Aufrechterhaltung der Unzulänglichkeiten und Unklarheiten. :-((
Jedenfalls deutet die Tendenz auf eine sehr starke Stellung des Namensrechtes. Beim (Firmen-)Namen ist dann sicher noch das Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen, was aber bei einer EDV-Firma, die Software herstellt UND dies über das Internet bewirbt, zweifelsfrei das gesamte Gebiet der TLD ist.
Interessant zum Googlen sind sicher Begriffe wie:
- Verbreitungsgebiet
- Verkehrsgeltung
- in Verkehr bringen
- gewerblicher Namensschutz
- Verwendungszwang
- Geschäftsführung ohne Auftrag
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
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