Domain anmelden!
Flo
- recht
Hallo,
meint ihr ob es Probleme geben kann, wenn ich www.webdesignchaos.net anmelde?
M.f.G.
Flo
Hallo,
meint ihr ob es Probleme geben kann, wenn ich www.webdesignchaos.net anmelde?
M.f.G.
Flo
Hi und Mahlzeit !
..du meinst rechtliche Probleme ?
vorausgesetzt die Seite gibts noch nicht (auch nicht als .de oder so)..ansonsten schau mal hier nach
http://www.dr-bahr.com/faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_id3
MfG
Micha
Achso,
weil als .de gibt es sie schon, aber als .net noch nicht. Also wird es Probleme geben wenn ich www.webdesign-chaos.net anmelde.
Naja, kann man nichts machen.
M.f.G.
Flo
Hello,
Achso,
weil als .de gibt es sie schon, aber als .net noch nicht. Also wird es Probleme geben wenn ich www.webdesign-chaos.net anmelde.
Naja, kann man nichts machen.
Doch, man kann den anderen Domain- und Geschäftsinhaber ansprechen
siehe: [pref:t=78592&m=454518]
oder eben eine ganz andere Branche bedienen.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Hello,
meint ihr ob es Probleme geben kann, wenn ich www.webdesignchaos.net anmelde?
Webdesign Chaos Einzelfirma
Friedrich-Eckart-Str. 58
D-81929 Muenchen
Germany
Name: Peter Jung
Kontakttyp: PERSON
Adresse: Webdesign Chaos Einzelfirma
Adalbert-Stifter-Str. 3
PLZ: 83043
Stadt: Bad Aibling
Da musst Du dann wohl dort fragen.
Was willst Du unter dem Namen denn anstellen? Getränkeverkauf? Strumpffabrik? Rosenzucht? Dann würde es wahrscheinlich keine Probleme geben.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Solltest erstmal nachsehen ob die Firma überhaupt groß Rechte auf die Domain (Handelsregister, eingetragene Namen...) hat und falls ja, diese ansprechen, ob sie diese überhaupt ziehen möchte: am besten schriftlich ;)
Danach steht dir nach Zusage die Domain frei...
Gruß
Stefan
Hello,
Solltest erstmal nachsehen ob die Firma überhaupt groß Rechte auf die Domain (Handelsregister, eingetragene Namen...) hat und falls ja, diese ansprechen, ob sie diese überhaupt ziehen möchte: am besten schriftlich ;)
Danach steht dir nach Zusage die Domain frei...
Was gibst Du da für "Ratschläge"?
Der von mir erwähnte Geschäftstätige hat die Bezeichnung eindeutig als Geschäftsbezeichnung in Geschäftsverkehr gebracht und nutzt sie seit über zwei Jahren. Jede Störung kann da zu einr Abmahnung führen.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Hi Tom,
Was gibst Du da für "Ratschläge"?
Der von mir erwähnte Geschäftstätige hat die Bezeichnung eindeutig als Geschäftsbezeichnung in Geschäftsverkehr gebracht und nutzt sie seit über zwei Jahren. Jede Störung kann da zu einr Abmahnung führen.
Allein das in den Geschäftsverkehr bringen, macht noch keine Schutz nach welchem Recht auch immer aus.
Auch eine Eintragung im Handelsregister ist nicht Schutzwürdig.
Auf welcher Grundlage könnten Ansprüche entstehen?
Da wäre zunächst mal das Namensrecht.
Ich denke nicht das der Firmeninhaber Ansprüche aus dem Namensrecht geltend machen kann.
Der "Name" ist doch sehr beschreibend.
Und auch nicht dem Firmeninhaber zugeordnet.
Aus Markenrecht...
Da wäre dann zunächst zu prüfen ob eine Marke eingetragen ist, und für welche Leistungen er Markenschutz in Anspruch nimmt.
Ist keine Markeneintragung vorhanden, muß man prüfen ob eine Markenschutz entstanden ist.
Dann wirds kompliziert.
Da kommt es nämlich dazu, dass derjenige der Markenschutz in Anspruch nimmt nachweisen muß das seine Bezeichnung tatsächlich den Markenstatus erreicht hat, und das eine Schädigung nach UWG in Frage kommt.
Also alles in allem sehr kompliziert.
Viele Grüße TomIRL
P.S. Ich mußte doch prompt mal nachgucken ob Du Markenschutz hast :-)
Hello,
Der von mir erwähnte Geschäftstätige hat die Bezeichnung eindeutig als Geschäftsbezeichnung in Geschäftsverkehr gebracht und nutzt sie seit über zwei Jahren. Jede Störung kann da zu einr Abmahnung führen.
Allein das in den Geschäftsverkehr bringen, macht noch keine Schutz nach welchem Recht auch immer aus.
Auch eine Eintragung im Handelsregister ist nicht Schutzwürdig.Auf welcher Grundlage könnten Ansprüche entstehen?
Da wäre zunächst mal das Namensrecht.
Ich denke nicht das der Firmeninhaber Ansprüche aus dem Namensrecht geltend machen kann.
Ich denke doch.
http://www.virtuellekanzlei.de/body_namensrecht.html
http://home.snafu.de/joerg.passmann/Internet.Recht/Datenbank/rspr-namr.html
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/OLG-Hamburg3U127-01.html
http://www.jurpc.de/rechtspr/19990098.htm
usw.
Google mal selber.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Hello,
Der von mir erwähnte Geschäftstätige hat die Bezeichnung Namensrecht geltend machen kann.
Ich denke doch.
Z:bsp
Der unbefugte Gebrauch eines fremden Namens kommt auch bei markenmäßiger Verwendung des Spitznamens einer Person in Betracht, für die Priorität ist die Ingebrauchnahme durch den Namensträger maßgeblich.
Kann er nicht!
So gut wie alle Urteile die Unternehmen betreffen, betreffen das Markenrecht in Zusammenhang mit der Verwendung des Unternehmensnamens.
TomIRL
Hello,
So gut wie alle Urteile die Unternehmen betreffen, betreffen das Markenrecht in Zusammenhang mit der Verwendung des Unternehmensnamens.
Na und?
Priorität ist Priorität.
Wenn man noch nicht einmal eine Marke anmelden darf GEGEN das bestehende Markenrecht, wieso sollte man dann eine Domain benutzen dürfen? Die Bloße Anmeldung der Domain bei DeNIC stellt aber noch nicht unbedingt eine Verletzung des Namensrechtes dar. Allerdings kann sie spätestens nach Aufforderung durch den Namensinhaber eine Behinderung dessen Geschäftsverkehrs darstellen.
Trag doch mal positiv was zur Diskussion bei und such die Paragrafen zum Namensrecht (BGB und Markenrecht) heraus.
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Hello,
Wenn man noch nicht einmal eine Marke anmelden darf GEGEN das bestehende (streiche:Markenrecht) setze: Namensrecht, wieso sollte man dann eine Domain benutzen dürfen?
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom
Na und?
Priorität ist Priorität.
Wenn man noch nicht einmal eine Marke anmelden darf GEGEN das bestehende Markenrecht, wieso sollte man dann eine Domain benutzen dürfen? Die Bloße Anmeldung der Domain bei DeNIC stellt aber noch nicht unbedingt eine Verletzung des Namensrechtes dar. Allerdings kann sie spätestens nach Aufforderung durch den Namensinhaber eine Behinderung dessen Geschäftsverkehrs darstellen.Trag doch mal positiv was zur Diskussion bei und such die Paragrafen zum Namensrecht (BGB und Markenrecht) heraus.
Wieso raussuchen?
Namensrecht §12 BGB! Ein Namensrecht beschränkt sich natürlich nicht nur auf natürliche Personen sondern auch auf Personengesellschaften, GmbH etc.
Nur ist es fragwürdig wer zuerst kam und aus diesem Nachweis auch der Anspruch auf die Freigabe der Domain besteht!
Unterscheide bitte strikt nach Markenrecht und Namensrecht.
Den evtl. Anspruch aus § 5 Markengesetz hatte ich nicht bestritten.
Wobei die entstehung des Markenschutzes im Zweifel durch den Kläger zu erfolgen hat.
Desweiteren ist immer noch nicht geklärt ob aus der Verletzung des Namensrecht auch ein Verstoß nach §1 UWG hergeleitet werden kann.
TomIRL
Hello,
Priorität ist Priorität.
Desweiteren ist immer noch nicht geklärt ob aus der Verletzung des Namensrecht auch ein Verstoß nach §1 UWG hergeleitet werden kann.
Ich kann das nur aus eigener (böser) Erfahrung sagen, denn ich bin weder Rechtsanwalt noch Richter. Allerdings sind die sich auch selten klar darüber, was sie eigentlich wollen. Wenn es eine Qualitätssicherung in der Rechtsprechnung geben würde, dann wären die nur am Nachbessern. Aber so verdienen sie weiterhin schön an der Aufrechterhaltung der Unzulänglichkeiten und Unklarheiten. :-((
Jedenfalls deutet die Tendenz auf eine sehr starke Stellung des Namensrechtes. Beim (Firmen-)Namen ist dann sicher noch das Verbreitungsgebiet zu berücksichtigen, was aber bei einer EDV-Firma, die Software herstellt UND dies über das Internet bewirbt, zweifelsfrei das gesamte Gebiet der TLD ist.
Interessant zum Googlen sind sicher Begriffe wie:
Liebe Grüße aus http://www.braunschweig.de
Tom