Hallo Cybaer.
Quatsch, eine EU-Richtlinie ist bindend.
Diese EU-Richtlinie ließ den Mitgliedstaaten sehr viel Freiraum. Von "Privatkopie komplett verboten" bis "Privatkopie komplett erlaubt" war z.B. vieles möglich und den Ländern überlassen.
Sie ist trotzdem bindend. Wenn Mitgliedsstaaten Freiräume genutzt haben, dann deshalb, weil die Richtlinie sie ihnen gelassen hat (ich nannte beispielhaft den Artikel 5).
schreibt die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ("Urheberrechtsrichtlinie") in nationales Recht bis zum 22.12.2002 vor.
Und? "Daß die Umsetzung erfolgen soll" != "Wie die Umsetzung erfolgen soll".
Das ändert nichts an der Tatsache, dass die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden _muss_.
Danach kann sich jeder auf das vorrangige EU-Recht berufen, ggf. muss er vor dem EuGH klagen.
Es gibt hier kein "EU-Recht". Urheberrecht ist nationale Angelegenheit.
Ich sprach von höherrangigem Recht. Die EU ist nunmal so ausgestaltet, dass _zwingende_ Regelungen dem nationalen Recht vorgehen. Werden solche Regelungen nicht umgesetzt, kann sich der EU-Bürger in der Tat auf die Richtlinie berufen.
Sei's drum, wenn die Rechtsprechung zu Teilen des Urheberrechts ergangen ist, die durch die EU-Richtlinie überholt sind, ist diese Rechtsprechung in der Tat grundsätzlich irrelevant.
LOL.
Nix LOL. Sind Gesetze überholt, ist es auch die dazu ergangene Rechtsprechung.
Nicht nur angesichts des Umstands, daß erst vor wenigen Tagen der BGH (oder war es das BVG?) festgestellt hat, daß das Grundgesetz vor der EU-Menschenrechtskonvention Vorrang hat, ist das "grundsätzlich" bedenkenswert. ;-)
Ich stimme dir zu, dass es bedenkenswert ist, allerdings vergleichst du hier Äpfel mit Birnen.
Im Ernst: Urheberrecht ist nationale Angelegenheit, die EU-Richtlinie ist kein Gesetz und das UrhG sieht nachwievor vor, daß eine Sicherheitskopie nicht vom Rechteinhaber verboten/verhindert werden darf (auch nicht durch einen Kopierschutz).
Natürlich ist die nationale Gesetzgebung auch nationale Angelegenheit. Die EU-Richtlinie ist zwar kein deutsches Gesetz, aber geht diesem vor, soweit ein deutsches Gesetz gegen Richtlinienvorgaben verstößt. Das, was du meinst, liegt innerhalb des Spielraum, der den nationalen Gesetzgebern durch die Richtlinie eingeräumt wird. Läge es außerhalb, verstieße es gegen diese Richtlinie mit der Folge, dass sich ein Betroffener auf das EU-Recht berufen könnte. Ein nationales Gesetz muss immer mit der entsprechenden EU-Richtlinie (wenn es dazu eine gibt) vereinbar sein. So ist in deinem Beispiel der Sachverhalt gelagert.
Entsprechende (Patch-)Urteile fußen jedoch ohnehin nicht auf dem UrhG (man könnte ja auch argumentieren, daß das Patchen eine Veränderung des Werkes gegen den Willen des Urhebers darstellt - so machten es ja auch die Hersteller), sondern auf dem BGB. Denn jeder Käufer hat (bei einem Kaufvertrag) das Recht, die Sache bestimmungsgemäß zu nutzen. Und was bestimmungsgemäß ist, bestimmt nicht der Hersteller, sondern der Kunde, bzw. im Zweifelsfall das Gericht.
Du hast mich völlig missverstanden. Rechtsprechung, die zu überholten Vorschriften ergangen ist, ist durch Einführung anderer Vorschriften grundsätzlich überholt oder muss zumindest mit Bedacht angewendet werden. Ob das im Falle des neuen UrhG so ist, keine Ahnung, siehe meine Antwort an CK.
Im UrhG wurde jedenfalls bei *Computerprogrammen* *nichts* geändert, um zu einer anderen Sichtweise als bisher zu gelangen. Und selbst wenn, müßte sich erst ein Gericht finden, daß hier das UrhG über das BGB stellt ...
Wenn es so ist, ist es so. Hier fehlt mir die Diskussionsgrundlage.
Freundschaft!
Siechfred
--
Nichts ist schwerer einzureißen als die Mauer in den Köpfen.