Hallo.
Das wird ja auch auf etlichen Internetseiten mittlerweile so gehandhabt!
Was nichts daran ändert, dass es auch hier ein Widerrufsrecht gibt, auf das auch hingewiesen werden muss.
Wenn der Anbieter einen Formfehler macht -- wie etwa, nicht auf das Rücktrittsrecht hinzuweisen --, setzt er sich selbst ins Unrecht und muss mit den Konsequenzen seines Handelns leben. Im konkreten Fall ist das eben mindestens der Einnahmeverlust, gegebenenfalls auch mehr.
Rechtlich ist das leider nicht so vorgesehen, die Tatsache, dass er auf das Widerrufsrecht nicht hingewiesen hat, führt rechtlich nicht dazu, dass der Vertrag nichtig ist, sondern nur dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, der Vertrag als solches bleibt erstmal (bis zum Widerruf) gültig und der Anspruch auf die Vergütung bestehen.
Und wenn du den zweifellos zustande gekommenen Vertrag widersprichst, befindest du dich damit noch immer innerhalb der Frist. Wo soll also das Problem liegen.
Ich fänds auch besser und eher im Sinne des Verbrauchers, wenn der Vertrag bei fehlender Widerrufsbelehrung erst gar nicht zustande kommen würde, aber "unsere" (?) Politiker waren in diesem Punkt leider anderer Meinung und haben sich für andere Gesetze entschieden.
Nein, faktisch tritt ja genau das ein, denn die Widerrufsfrist ist in diesem Fall ja sehr zu deinen Gunsten unbestimmt verlängert. Der einzige Aufwand besteht darin, von ihr Gebrauch zu machen, was ich für durchaus vertretbar halte.
MfG, at