Moin!
Ob die Klage vor diesem Hintergrund:
Wer einen Titel hat und pfänden kann, bevor Insolvenz angemeldet wird, ist im Vorteil
tatsächlich der beste Weg ist? Natürlich sind sowohl Urteil als auch Vollstreckungsbescheid vollstreckbare Titel. Und da der Mahnbescheid im Falle eines Widerspruchs und auf Antrag einer Partei (i.d.R. des Gläubigers) sowieso in das gerichtliche Verfahren übergeleitet wird, sollte er durchaus in Erwägung gezogen werden, denn schließlich ist er zwingende Voraussetzung für den Vollsteckungsbescheid. Und der ist auf jeden Fall schneller erwirkt als ein Urteil (so jedenfalls meine praktischen Erfahrungen).
Das Mahnverfahren kommt schneller ans Ziel, wenn der Gläubiger mitmacht, d.h. anerkennt - richtig.
Wenn absehbar ist, dass der Gläubiger nicht mitmacht, sondern sich sträubt, ist das Mahnverfahren vertrödelte Zeit.
Aber die Entscheidung muss jeder für sich treffen, da hast du schon Recht :-)
Ich hatte mal arbeitsgerichtlich ein Mahnverfahren mit anschließendem streitigen Verfahren durchgeführt. Mein Ex-Arbeitgeber meldete drei Tage vor dem abschließenden Gerichtstermin Insolvenz an und erschien nicht zum Termin. Das Versäumnisurteil kann ich mir also in's WC hängen - der Insolvenzverwalter hat sich dafür jedenfalls nicht wesentlich interessiert.
- Sven Rautenberg
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